RS UVS Oberösterreich 1995/05/31 VwSen-310021/3/Ga/La

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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VwSen-220859 v. 10.2.1995 Rechtssatz

Gemäß § 39 Abs.1 lit.a AWG begeht eine mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z1 dieser Vorschrift die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers ... ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein.

§ 15 Abs.1 AWG ordnet an, daß, wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) ..., hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf.

Für eine im Lichte des Konkretisierungsgebotes gemäß § 44a Z1 VStG hinlänglich bestimmte Tatanlastung genügt es aus dem Blickwinkel der hier maßgeblichen Gebotsnorm, wenn der Schuldspruch auf der unbefugt ausgeübten Sammlung als wesentliches Tatbestandsmerkmal beruht; des dezidierten Vorwurfs des Abholens oder des Entgegennehmens bedarf es nicht, wenn sonst hinreichend klargestellt scheint, wofür der Beschuldigte bestraft worden ist (vgl. VwGH 25.10.1994, 94/05/0143). Ausgehend davon stellt das Tatbild nach objektiven Kriterien entscheidend auf die Tätigkeit ab, einerlei, ob diese durch ein Abholen des Abfalls/Altöls direkt beim Kunden oder durch ein Entgegennehmen an einer dafür bestimmten Örtlichkeit nachgewiesen ist.

Damit aber ist als Tatort iSd § 27 Abs.1 iVm § 2 Abs.2 VStG jener Ort maßgeblich, an dem der Täter durch Abholen oder Entgegennehmen von Abfällen/Altöl gehandelt hat.

Dieser Ort ist gegenständlich jedoch weder im Schuldspruch gemäß Faktum 1. vorgeworfen noch sonst von der belangten Behörde in tauglicher Weise gemäß § 32 Abs.2 VStG in Verfolgung gezogen worden. Die einzige in der spruchgemäßen Tatanlastung enthaltene Ortsbezeichnung gibt den Sitzort der Gesellschaft an, nicht jedoch den Ort, an dem die Sammeltätigkeit in der oben dargestellten Weise unbefugt ausgeübt worden ist. Und was die diesbezüglich erste Verfolgungshandlung (das ist die dem Berufungswerber am 20.12.1993 persönlich ausgefolgte Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.12.1993) angeht, so kann nach der Aktenlage die nur in der Adressierung dieser Aufforderung enthaltene Wohnanschrift des Berufungswerbers keinesfalls als Bezeichnung des Tatortes gewertet werden.

In diesem Zusammenhang ist bei der Prüfung, ob vorliegend überhaupt taugliche Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, darüber hinaus zu beachten, daß die belangte Behörde der neuerlichen Vorlage ihres bezughabenden Strafaktes zu Zl. auch den Aktenvorgang der Bezirkshauptmannschaft G zu Zl. aus dem ein von dieser Behörde geführtes Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber,

u. zw. gleichfalls wegen des Verdachtes einer Übertretung des § 15 Abs.1 AWG, hervorgeht, angeschlossen hat.

Diesem Aktenkonvolut, in das als Beweismittel der unabhängige Verwaltungssenat daher Einsicht genommen hat, liegt die an den Berufungswerber gerichtet gewesene Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft G vom 1.10.1993 ein. Mit dieser - eine geeignete Ortsangabe als Tatort zwar enthaltenden - Verfolgungshandlung ist dem Berufungswerber allerdings eine andere Tat (betreffend nämlich einen anderen Tatzeitraum und eine andere Abfallmenge) angelastet worden, weshalb diese Amtshandlung als Verfolgungshandlung für den gegenständlichen Berufungsfall von vornherein ausscheidet. Dies folgert - wenigstens im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers - der unabhängige Verwaltungssenat aus der vergleichenden Würdigung der in den Aktenkonvoluten gleichfalls einliegenden und als Beweismittel eingesehenen Schreiben der Umweltrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 29.6.1993 (als Anzeige mit Sachverhaltsdarstellung an die Bezirkshauptmannschaft G gerichtet) einerseits und vom 19.11.1993 (als Anzeige mit Sachverhaltsdarstellung an die Bezirkshauptmannschaft G gerichtet) andererseits, weil sonst auch nicht erklärbar wäre, daß in der Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft G nicht der geringste Hinweis auf die frühere Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft G (und den darin geschilderten - anderen - Sachverhalt) enthalten ist. Wäre aber - was, wie dargelegt, wegen des anderen Tatsachverhalts ausscheidet - die Ortsangabe (H an der T) in der zit. Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft G vom 1.10.1993 als rechtzeitig in Verfolgung gezogener Tatort für das vorliegend bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G anzuerkennen, dann hätte dies unter Hinweis auf die oben wiedergegebene h. Rechtsprechung die Auswirkung, daß das Straferkenntnis im Faktum 1. als von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen aufgehoben werden müßte.

Aus allen diesen Gründen und im Hinblick auf die ausdrückliche Formulierung der Tatzeit im angefochtenen Schuldspruch - die (fortgesetzte) strafbare Tätigkeit war mit 8.9.1993 abgeschlossen - ist daher die unter Spruchpunkt 1. unter Verletzung des Konkretisierungsgebotes verfolgte Verwaltungsübertretung schon zum Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Straferkenntnisses (12.12.1994) verjährt gewesen.

Bei diesem Ergebnis kann im übrigen auf sich beruhen,

a) daß, wie der Berufungswerber zu Recht vorbringt, die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses (offenbar für sich selbst) reklamierte Übertragung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG im vorgelegten Strafakt nicht nachgewiesen ist;

b) daß, wie der Berufungswerber im Ergebnis zutreffend gleichfalls rügt, die spruchgemäße Einordnung der 'Druckgaspackungen' (= Spraydosen) als gefährlicher Abfall gemäß der dafür als Determinante maßgeblichen Schlüssel-Nummer 59803 mit schweren Feststellungsmängeln behaftet ist, sodaß der angefochtene Spruchpunkt auch aus diesem Grunde der Aufhebung verfallen müßte (vgl. diesbezüglich die ständige h. Rspr. zB Erk. vom 10.2.1995, VwSen-220859/2/Wei/Bk; mwN). Die Aktenlage weist nämlich - trotz einschlägiger Bestreitung durch den Berufungswerber - kein hinreichendes solches Ermittlungsergebnis aus, das die Einordnung der ganzen Menge Druckgaspackungen pauschal als gefährlicher Abfall gemäß dem, wie die Begründung darlegt, im Wege des § 2 Z23 der Verordnung BGBl. Nr. 49/1991 herangezogenen und die 'Gefährlichkeit' der Abfälle hier allein bestimmenden Tatbestand der Schlüssel-Nummer 59803 der ÖNORM S 2100, Fassung 1.3.1990, rechtfertigen könnte.

Andererseits kann auch dahingestellt bleiben, ob, wie der Berufungswerber geltend macht, nicht er in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer, sondern vielmehr der von der involvierten Gesellschaft im Grunde des § 39 Abs.3 AWG bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer hätte bestraft werden müssen. Diesbezüglich geht nämlich aus dem vorgelegten Strafakt nur die Behauptung der erfolgten Bestellung einer namentlich bezeichneten Person zum abfallrechtlichen Geschäftsführer, nicht aber der Nachweis dieser Bestellung selbst hervor.

Zusammenfassend war spruchgemäß die Aufhebung auszusprechen und gleichzeitig die Einstellung des Verfahrens zu verfügen, weil gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG Umstände vorliegen, die die Verfolgung des Berufungswerbers in dieser Sache ausschließen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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