RS UVS Oberösterreich 1995/10/19 VwSen-280129/5/Ga/La

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Veröffentlicht am 19.10.1995
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Rechtssatz

Gemäß § 44a Z1 VStG in jener Ausprägung, die diese Vorschrift durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, ist im Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat insbesondere auch im Hinblick auf den Tatort und die Tatzeit zu konkretisieren.

Dies bedeutet in diesem Fall für den Tatort bei Übertretungen nach dem AZG, daß dieser dort anzunehmen ist, wo der Beschuldigte hätte handeln sollen; geht es dabei, wie hier, um den Betrieb eines Unternehmens, so fällt dieser Ort im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen. Das an diesem Sitz tätige verantwortliche Organ hätte dort handeln müssen, um die Verstöße gegen das Gesetz zu verhindern (vgl VwGH 25.1.1994, 93/11/0227; uva). Im Berufungsfall sind innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist zwei Verfolgungshandlungen (nämlich: die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. Juli 1995 und das angefochtene Straferkenntnis) gesetzt worden. Damit aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgungshandlung den Eintritt der Verjährung (§ 31 Abs.1 VStG) verhindert, muß sie einen bestimmten (strafbaren) Sachverhalt, der jedenfalls wiederum - siehe vorhin - Tatort und Tatzeit umfassen muß, zum Gegenstand haben. Weder aber die Aufforderung zur Rechtfertigung noch das angefochtene Straferkenntnis selbst enthalten eine als Tatort taugliche Ortsangabe, jedenfalls keinerlei Hinweis auf den Sitz des Unternehmens des Berufungswerbers. Gegenständlich kann auch aus der Adressierung der Verfolgungshandlungen - auch im Zusammenhang mit der übrigen Textierung der Tatanlastung - nicht abgeleitet werden, an welchem Ort der Berufungswerber sein Unternehmen betrieben hat bzw. daß gegen ihn der Vorwurf erhoben wird, die ihm angelasteten Taten unter der angeführten Adresse begangen zu haben (vgl VwGH 22.4.1993, 92/09/0377, dort verweisend auf VwGH 13.7.1990, 90/19/0088, mit vergleichbarem Sachverhalt; ähnlich h. Erk. 31.5.1995, VwSen-310021/3/Ga/La). Auch die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses gibt keinerlei Hinweis auf den Tatort.

Im Ergebnis ist einerseits der Berufungswerber für Delikte ohne Tatort bestraft worden. Damit aber hat sich andererseits die belangte Behörde der Rechtfertigung und Nachprüfbarkeit ihrer örtlichen Zuständigkeit begeben.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben. Im übrigen obliegt es der belangten Behörde, im allenfalls fortzusetzenden Verfahren die Frage zu klären, ob bzw. inwieweit die Verfolgungsverjährungsfrist im gegenständlichen Fall noch offen ist. Der Antrag des Berufungswerbers auf Einstellung des Verfahrens war daher abzuweisen.

Dadurch ergibt sich, wie der unabhängige Verwaltungssenat zuletzt im Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, VwSen-200177/2/Gf/Km (mit dort zit. Vorjudikatur) ausgeführt hat, auch kein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die - wie etwa im Erkenntnis vom 4. September 1992, 92/18/0353, deutlich wird - ja davon auszugehen scheint, daß mit der Aufhebung eines Straferkenntnisses lediglich dann zugleich auch die Einstellung des Strafverfahrens untrennbar verbunden ist, wenn sich im Spruch des Erkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenates hinsichtlich der Frage der Verfahrenseinstellung keine gesonderte Aussage findet, während demgegenüber - abgesehen von der expliziten Aufnahme des Ausschlusses der Verfahrenseinstellung in den Spruch des Berufungsbescheides - eben durchaus Fallkonstellationen denkbar sind, in denen die Aufhebung des Straferkenntnisses durch den unabhängigen Verwaltungssenat nicht auch zugleich die notwendige Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zur Folge hat (vgl. zB VwGH 8.10.1992, 92/18/0391,0392).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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