RS UVS Vorarlberg 1995/05/24 1-0071/95

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Rechtssatz

Der Verwaltungssenat geht davon aus, daß die Aufforderung den Berufungswerber durch Inspektor G, sich anzuziehen, verbunden mit dem Hinweis, daß er ihn ansonsten anzeigen müsse, als Abmahnung anzusehen ist. Der Berufungswerber konnte davon ausgehen, daß die mit dem Hinweis auf eine allfällige Anzeige ausgesprochene Aufforderung zum Anziehen der Kleidung eine Abmahnung war und daß mit der Befolgung der Aufforderung durch das Anziehen der Kleider die Angelegenheit als erledigt angesehen werden konnte. Nach § 21 Abs. 2 VStG können Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen. Die Ermächtigung gemäß § 21 Abs. 2 VStG, wonach ein Organ der öffentlichen Aufsicht einen Täter zu einem Zeitpunkt, bevor noch die Behörde mit der Angelegenheit befaßt worden ist, abmahnen kann, stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine die Verwaltungsstrafsache abschließende Erledigung dar, die die Behörde bindet. Der Grundsatz "ne bis in idem" schließt als Rechtswirkung der Abmahnung eine weitere Strafverfolgung des Täters wegen derselben Tat aus.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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