Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 1 Z. 3 iVm § 16 Abs. 2 (Z. 2) Fernmeldegesetz 1993, BGBl. Nr. 908, mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- bestraft, weil er in Innsbruck eine Fernmeldeanlage mit der Rufnummer 0512/5809nn mißbräuchlich verwendet habe, indem er am 4. August 1995 um 14.30 Uhr, am 5. August 1995 um 11.23 Uhr, 11.42 Uhr, 14.56 Uhr und 14.58 Uhr, am 7. August 1995 um... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren91/01 Fernmeldewesen
Norm: FG 1993 §16 Abs1;FG 1993 §16 Abs2 Z2;FG 1993 §43 Abs1 Z3;VStG §45 Abs1 Z2;VStG §5 Abs1;VStG §5 Abs2;VStG §6;
Rechtssatz: Die mißbräuchliche Verwendung einer Fernmeldeanlage iSd § 16 Abs 2 Z 2 FG 1993 (hier: 22 anonyme Anrufe innerhalb von sieben Tagen unter derselben Rufnummer), um die ordnungsgemäße Bezahlung einer Schuld durch den belästigten Fernmeldea... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren91/01 Fernmeldewesen
Norm: FG 1993 §16 Abs1;FG 1993 §16 Abs2 Z2;FG 1993 §43 Abs1 Z3;VStG §45 Abs1 Z2;VStG §5 Abs1;VStG §5 Abs2;VStG §6;
Rechtssatz: Die mißbräuchliche Verwendung einer Fernmeldeanlage iSd § 16 Abs 2 Z 2 FG 1993 (hier: 22 anonyme Anrufe innerhalb von sieben Tagen unter derselben Rufnummer), um die ordnungsgemäße Bezahlung einer Schuld durch den belästigten Fernmeldea... mehr lesen...
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien wurde der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Universitätsassistent, schuldig erkannt, unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch, daß er die von ihm in den Jahren 1984 bis 1988 bezogenen Honorare aus einer Gutachtertätigkeit nicht offenlegte, Verkürzungen von Umsatzsteuer und Einkommensteuer in Höhe von insgesamt S 629.098,-- bewirkt und damit das Finanzvergehen de... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §45 Abs2;FinStrG §98 Abs3;VStG §45 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Nur wenn nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (Hinweis E 29.3.1989, 88/03/0116, 0117). ... mehr lesen...
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien wurde der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Universitätsassistent, schuldig erkannt, unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch, daß er die von ihm in den Jahren 1984 bis 1988 bezogenen Honorare aus einer Gutachtertätigkeit nicht offenlegte, Verkürzungen von Umsatzsteuer und Einkommensteuer in Höhe von insgesamt S 629.098,-- bewirkt und damit das Finanzvergehen de... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §45 Abs2;FinStrG §98 Abs3;VStG §45 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Nur wenn nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (Hinweis E 29.3.1989, 88/03/0116, 0117). ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 1994 wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P. GesmbH als Arbeitgeber einer Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit der AAV - begangen am 9. Oktober 1991 - für schuldig befunden und hiefür bestraft. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen: Der Beschwerdefü... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §45 Abs1 Z2;VStG §9 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1994020331.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §45 Abs1 Z2;VStG §9 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1994020331.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 1994 wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P. GesmbH als Arbeitgeber einer Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit der AAV - begangen am 9. Oktober 1991 - für schuldig befunden und hiefür bestraft. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen: Der Beschwerdefü... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 5. Oktober 1994 war der Mitbeteiligte schuldig erkannt worden, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß sich in einer in Graz gelegenen Filiale eines Handelsunternehmens (einer Gesellschaft m.b.H.) mit dem Sitz im 23. Wiener Gemeindebezirk im Zeitraum zwischen dem 2. August und dem 25. September 1993 insgesamt 12 Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes ereignet hätten... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 5. Oktober 1994 war der Mitbeteiligte schuldig erkannt worden, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß sich in einer in Graz gelegenen Filiale eines Handelsunternehmens (einer Gesellschaft m.b.H.) mit dem Sitz im 23. Wiener Gemeindebezirk im Zeitraum zwischen dem 2. August und dem 25. September 1993 insgesamt 12 Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes ereignet hätten... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §66 Abs4;VStG §27;VStG §45 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Die Annahme der Berufungsbehörde, die Behörde erster Instanz sei zur Erlassung des Straferkenntnisses unzuständig gewesen, rechtfertigt wohl die Aufhebung des Straferkenntnisses, nicht aber auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Die Berufungsbehörde trifft in einem solchen Fall vielmehr die Verpflichtung, die ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §66 Abs4;VStG §27;VStG §45 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Die Annahme der Berufungsbehörde, die Behörde erster Instanz sei zur Erlassung des Straferkenntnisses unzuständig gewesen, rechtfertigt wohl die Aufhebung des Straferkenntnisses, nicht aber auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Die Berufungsbehörde trifft in einem solchen Fall vielmehr die Verpflichtung, die ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12. Jänner 1995 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO sowie einer Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG für schuldig befunden, wobei über ihn zwei Geldstrafen und zwar wegen der Übertretung der StVO S 18.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) und wegen der Übertretung des KFG S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt wurden. Der dagegen erhobenen B... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12. Jänner 1995 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO sowie einer Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG für schuldig befunden, wobei über ihn zwei Geldstrafen und zwar wegen der Übertretung der StVO S 18.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) und wegen der Übertretung des KFG S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt wurden. Der dagegen erhobenen B... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §45 Abs2;VStG §19 Abs1;VStG §25 Abs2;VStG §45 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/02/0399 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/03/20 91/02/0001 3 Stammrechtssatz Der Grundsatz "in dubio pro reo" gelangt nur dann zur Anwendung, wenn nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der T... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §45 Abs2;VStG §19 Abs1;VStG §25 Abs2;VStG §45 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/02/0399 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/03/20 91/02/0001 3 Stammrechtssatz Der Grundsatz "in dubio pro reo" gelangt nur dann zur Anwendung, wenn nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der T... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. Juni 1994 wurde das auf Grund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates gegen die Mitbeteiligte eingeleitete Strafverfahren wegen einer Reihe von Übertretungen des KJBG gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt, weil nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit das Vorliegen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen angenommen werden könne. Dagegen erhob das Arbeitsinspektorat (mit einer entsprechenden Begründung: ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)19/05 Menschenrechte40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: B-VG Art90 Abs2;MRK Art6 Abs1;VStG §45 Abs1;
Rechtssatz: Die Behauptung, es liege durch die Einstellung des Strafverfahrens durch die Behörde erster Instanz keine "Anklage" vor, ist deshalb verfehlt, weil im Verwaltungsstrafverfahren das "Anklageprinzip" (Teilung in ein "anklagendes" und "richtendes" bzw "urteilendes" ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §67a Abs2;VStG §45 Abs1;VStG §51 Abs1;VStG §51c; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/03/31 92/01/0402 2
(hier: Zuständigkeit des Einzelmitgliedes ungeachtet des
Umstandes, daß das ArbI für einige Verstöße S 10.000,-
übersteigende Geldstrafen beantragt hatte). Stammrechtssatz Im Verwaltungsstrafverfahren geht § 51c VStG als lex specialis dem § 67a Abs 2 AVG vor. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §66 Abs4;AVG §67a Abs1 Z1;VStG §45 Abs1;VStG §51;
Rechtssatz: Auch wenn die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz das Verwaltungsstrafverfahren (hier: wegen Übertretungen des KJBG gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG) eingestellt hat, ist Sache des Berufungsverfahrens gem § 66 Abs 4 AVG (hier: über Berufung des Arbeitsinspektorates gegen die Einstellung), ob der Beschuldigte wegen d... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der XY-Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien. Anläßlich einer Kontrolle einer Baustelle der XY-Ges.m.b.H. in Wien IX stellte das Landesarbeitsamt Wien (LAA) am 6. September 1991 fest, daß dort drei namentlich genannte ausländische Staatsbürger mit Abbrucharbeiten beschäftigt waren, für die die XY-Ges.m.b.H. keine Beschäftigungsbewilligungen hatte, und sie auch nicht über Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine verfügten. Die... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der XY-Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien. Anläßlich einer Kontrolle einer Baustelle der XY-Ges.m.b.H. in Wien IX stellte das Landesarbeitsamt Wien (LAA) am 6. September 1991 fest, daß dort drei namentlich genannte ausländische Staatsbürger mit Abbrucharbeiten beschäftigt waren, für die die XY-Ges.m.b.H. keine Beschäftigungsbewilligungen hatte, und sie auch nicht über Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine verfügten. Die... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;AuslBG §28a;AVG §66 Abs4;VStG §31 Abs1;VStG §31 Abs2;VStG §45 Abs1 Z2;VStG §45 Abs2;VStG §52;
Rechtssatz: Hat die Strafbehörde erster Instanz die Einstellung eines Strafverfahrens nach dem AuslBG gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG durch Aktenvermerk gemäß § 45 Abs 2 VStG verfügt, in der Folge aber über Antra... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;AuslBG §28a;AVG §66 Abs4;VStG §31 Abs1;VStG §31 Abs2;VStG §45 Abs1 Z2;VStG §45 Abs2;VStG §52;
Rechtssatz: Hat die Strafbehörde erster Instanz die Einstellung eines Strafverfahrens nach dem AuslBG gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG durch Aktenvermerk gemäß § 45 Abs 2 VStG verfügt, in der Folge aber über Antra... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 1993 wurde (in Bestätigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 29. Juni 1992) dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer vor Ablauf von 18 Monaten keine neue Lenkerberechti... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 1993 wurde (in Bestätigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 29. Juni 1992) dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer vor Ablauf von 18 Monaten keine neue Lenkerberechti... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 1993 wurde (in Bestätigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 29. Juni 1992) dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer vor Ablauf von 18 Monaten keine neue Lenkerberechti... mehr lesen...