RS Vwgh 1995/2/24 94/09/0225

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Veröffentlicht am 24.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28a;
AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §45 Abs2;
VStG §52;

Rechtssatz

Hat die Strafbehörde erster Instanz die Einstellung eines Strafverfahrens nach dem AuslBG gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG durch Aktenvermerk gemäß § 45 Abs 2 VStG verfügt, in der Folge aber über Antrag des LAA iSd § 28a AuslBG auf Erlassung eines Bescheides in dieser Sache das Verfahren mit Bescheid eingestellt, kommt es erst durch diesen Bescheid zu einer formgerechten Einstellung des Verfahrens. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch die Einstellung des Verfahrens durch Aktenvermerk nicht in Gang gesetzt, sodaß § 52 VStG der Wiederaufnahme bzw Fortsetzung des Verfahrens auf Grund der Berufung des LAA nicht im Wege steht.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090225.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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