RS Vwgh 1995/6/9 95/02/0081

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Veröffentlicht am 09.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs2;
VStG §45 Abs1;
VStG §51 Abs1;
VStG §51c;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/31 92/01/0402 2 (hier: Zuständigkeit des Einzelmitgliedes ungeachtet des Umstandes, daß das ArbI für einige Verstöße S 10.000,- übersteigende Geldstrafen beantragt hatte).

Stammrechtssatz

Im Verwaltungsstrafverfahren geht § 51c VStG als lex specialis dem § 67a Abs 2 AVG vor. Danach sind Berufungen über verfahrensrechtliche Bescheide (mit denen regelmäßig keine Strafen verhängt werden) durch Einzelmitglieder zu erledigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020081.X01

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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