Rechtssatz: Eine öffentliche Anstandsverletzung ist sachverhaltsmäßig nicht ausreichend konkretisiert, wenn dem Berufungswerber lediglich Sitzen auf dem Boden im Bereich des Forum Stadtpark sowie freches, provokantes und ungeziemendes Verhalten gegenüber dem einschreitenden SWB bzw das Stellen von Fragen, warum ihm ohne nähere Erklärung in der Nacht ins Gesicht geleuchtet werde" vorgehalten wird. Dieser Vorhalt lässt als bloße rechtliche Wertung die tatsächlichen Umstände vermissen, die al... mehr lesen...
Beachte gleichlautende Entscheidung zu VwSen-107108/7/Br/Bk und VwSen-107148/4/Br/Bk vom 12.09.2000; vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben; VwGH vom 22.02.2002, Zl.: 2000/02/0304-7 Rechtssatz: Nach § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten (dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f. (für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe "am 13.05.1999 um 16.30 Uhr im Bereich des Anwesen H und R, Ortsgebiet N, Gemeinde B G sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert, indem Sie lautstark Äußerungen machten, die Sie mit wilder Gestik unterstrichen und sich un... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort einer Übertretung nach § 82 Abs 1 SPG ist mit der Angabe "im Bereich des Anwesens H. und R." zu ungenau, wenn das aggressive Verhalten gegenüber den Beamten auf der dortigen Gemeindestraße gesetzt wurde. Eine entsprechende Ergänzung wäre zumutbar gewesen. Gleichfalls kann die vorgeworfene Tatzeit " um 16.30 Uhr" nicht mehr als richtig angesehen werden, wenn der Vorfall nach 17.00 Uhr stattgefunden hatte. Schlagworte aggressives Verhalten Tatort Tatzeit Konkretis... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis vor: Sie haben als Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufene Person der Firma C. W GesmbH am 9.11.1998 (Rollheringe) bzw. am 23.11.1998 (Bismarckheringe, Gabelroller und Zigeunerroller) durch Liefern an die M W-AG, L, verpackte Fischereierzeugnisse, nämlich drei Gläser Rollheringe zu 500 g, 12 Gläser Bismarckheringe zu 500 g, 12 Gläser Gabelroller zu 390 g und 60 Gläser Zigeunerr... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Missachtung der Kennzeichnungspflicht nach § 10 Abs 1 FischhygieneV ist wie die Missachtung der Kennzeichnungspflicht nach der LMKV ein Unterlassungsdelikt, welches zu der Zeit und an dem Ort begangen wird, zu der und an dem der Täter hätte handeln sollen. Daher ist Tatort bei Bestrafung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Sitz des betreffenden Unternehmens. In diesem Sinne reicht es nicht aus, in der Tatbeschreibung nur den Namen der betreffenden GesmbH anzugeben: ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie sei am 11.07.1998 um 08.05 Uhr in Salzburg, Estraße 57, als Lenkerin des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen S-376 DE mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe es unterlassen: 1. sofort anzuhalten 2. an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken 3. ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, da ein Identitätsnachweis nicht erfolgte. Si... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 30.9.1999 gegen 01.25 Uhr in L auf dem Sweg in Fahrtrichtung Hstraße auf Höhe HNr X das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen XXX in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und er habe sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol einem ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung des § 4 Abs 1 lit c StVO kann durch die unterschiedlichsten Verhaltensweisen (zB durch das Verlassen des Unfallortes bei amtlicher Tatbestandaufnahme oder durch einen sogenannten ?Nachtrunk?) begangen werden (VwGH 22.4.1998, 97/03/0353). Für den Vorwurf einer Übertretung dieser
Norm: reicht daher nicht bloß das Zitat der verba legalia aus, sondern ist das konkrete Verhalten, worin ein Nichtmitwirken an der Feststellung des Sachverhaltes gesehen wird, vorzuwerfen... mehr lesen...
Rechtssatz: Im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ein Motorfahrrad in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich in der Folge trotz Aufforderung geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt vorführen zu lassen, obwohl eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 14.07.1999 waren über Frau S C wegen Übertretung des § 367 Z 25 GewO 1994 zwei Verwaltungsstrafen von S 2.000,-- bzw. S 3.000,--, im Unei... mehr lesen...
Rechtssatz: Der spruchgemäße Sachverhalt, wonach 1) am Lokaleingang längere Öffnungszeiten angeschlagen waren, als laut Betriebsanlagengenehmigungsbescheid festgelegt war, sowie 2) die Abluft des Gastraumes wie jene der Kochstelle nicht hofseitig über Dach geführt wurde und damit die genehmigte Betriebsanlage unter (Lärm- und Geruchs-)Beeinträchtigungen der Nachbarn geändert und betrieben worden war, wurde unter die Bestimmung des § 359b und § 367 Z 25 GewO subsumiert; hiefür wurden zwei S... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 09.12.1998 war gegen Herrn H L das Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes einer Übertretung der Gewerbeordnung eingeleitet worden, wobei ihm vorgewor... mehr lesen...
Rechtssatz: Zwei (selbständig strafbare) Tathandlungen liegen vor, wenn 1) entgegen § 207 Abs 2 GewO die Bestellung der Errichtung eines Grabsteines nicht in der Betriebsstätte des befugten Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß § 207 Abs 1 GewO zulässigen Aufsuchens eines Hinterbliebenen entgegengenommen wird, und 2) das nach der Bestellung erfolgte Aufsuchen nach Abs 1 leg cit unzulässig war, da der Gewerbetreibende hiezu nicht ausdrücklich aufgefordert wurde. Daher ist im Sinne des ... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Bad Aussee warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis Folgendes vor: Punkt 1.) Sie haben als persönlich haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Fa. E J D & Co., B A, nicht dafür Sorge getragen, dass den Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung entsprochen wurde. Wie anlässlich einer am 20.10.1999 vom Arbeitsinspek... mehr lesen...
Das Landesgendarmeriekommando Steiermark - Verkehrsabteilung zeigte am 7.5.1998 bei der Bezirkshauptmannschaft Murau an, dass der Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen K am 20.4.1998 um 13.47 Uhr auf der B 83 bei Strkm 18,400 im Gemeindegebiet von Dürnstein die im Ortsgebiet von Wildbad Einöd zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritten habe. Am 22.6.1998 erließ die Bezirkshauptmannschaft Murau gegen die F L GesmbH eine Anonymverfügung mit einer Geldstrafe von S 700,-... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nach § 103 Abs 2 KFG stellt die Eigenschaft dar, nach der der zu Bestrafende verpflichtet gewesen wäre, den Lenker bekanntzugeben. In der Regel ist dies die Eigenschaft als Zulassungsbesitzer. Eine derartige Pflicht kann jemanden aber auch als Auskunftspflichtigen treffen oder im Falle von Probe- und Überstellungsfahrten als Besitzer dieser Bewilligung. Da der L.GesmbH nach den Speicherauszügen der Bupol K. Überstellungsfahrten bewilligt wurd... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Übertretung nach § 87 Abs 3 iVm § 5 Z 2 BauV wurde zur Last gelegt, dass ein Arbeitnehmer die Montage einer Blitzschutzanlage völlig ungesichert durchgeführt hatte, obwohl die Absturzhöhe "ca 3 m" und die Dachneigung ca 40 Grad betrug. Jedoch sieht § 87 Abs 3 BauV die Verpflichtung zur Verwendung geeigneter Schutzeinrichtungen ua erst dann vor, wenn die Absturzhöhe "mehr als 3 m" beträgt. Dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal, das auch die Voraussetzung für die Anseilpflich... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.1.1998, um 15.15 Uhr, im Gemeindegebiet Pinggau, auf der A 2, Strkm. 96,0, in Fahrtrichtung Wien - Villach den Kraftwagenzug, Kennzeichen und Anhänger gelenkt, ohne sich, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass das von ihm verwendete Fahrzeug (mit diesem gezogener Anhänger) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es sei festgestellt worden, das... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Übertretung gemäß § 36 lit e KFG kommt es auf die Fahrtrichtung nicht an. Somit war die Strafverfügung trotz falscher Fahrtrichtungsangabe eine taugliche Verfolgungshandlung, da ihr Tatvorwurf "Begutachtungsplakette am Anhänger abgelaufen..." in Verbindung mit dem richtig wiedergegebenen Lenkzeitpunkt und Ort "A 2, Strkm 96", ausreichend konkretisiert und geeignet war, eine Verwechslungsgefahr (Doppelbestrafung) und Einschränkung der Verteidigungsrechte wegen dieser F... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Leoben warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis Folgendes vor: 1. Sie haben als der zur Verantwortung nach außen Berufene und somit im Sinne des § 9 VStG strafrechtlich Verantwortliche der Fa. H-M F GesmbH. mit Sitz in K - diese ist Importeur der verpackten Ware "Sungold-Delikatess-Gurken" (Ursprungsland Kroatien) nicht dafür gesorgt, dass bei der angeführten Ware die Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung iVm. dem Lebensmittelgeset... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Inverkehrbringen nach § 1 LMG wird durch den Satz "Die Ware war zur Auslieferung an die Fa. A. bestimmt" nicht richtig zum Ausdruck gebracht. Als relevante Tathandlung war vielmehr das Lagern der Ware in der Lagerhalle anzuführen. Auch der Hinweis, dass "im angeführten Betrieb", dem Sitz des Unternehmens, eine Probe entnommen wurde, sagt nichts über die Art des Inverkehrbringens aus; darüber hinaus war die Probe nicht an diesem Sitz gezogen worden. Jedoch konnte der
Spruch: ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 9.11.1999, GZ.: 15.1 1999/12245, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der N T GesmbH, W, folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten: Der nachfolgende Arbeitnehmer wurde zu dem unten angeführten Zeiten als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen GU, GU, das der Güterbeförderung dient und dessen höchst zulässiges Gesamtgew... mehr lesen...
Rechtssatz: Da der Lenker nach der letzten Fahrbewegung am 21.7.1999 um ca 19.22 Uhr eine ausreichende Ruhezeit von zumindest 9 zusammenhängenden Stunden konsumiert hatte, begann der 24- Stunden-Zeitraum für die Berechnung der nächsten erforderlichen täglichen Ruhezeit mit der nächsten Fahrbewegung am 22.7.1999 um 06.10 Uhr zu laufen und erstreckte sich bis 23.7.1999 06.10 Uhr. In diesem Zeitraum gab es keine ausreichenden Ruhezeitabschnitte im Sinne des Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85. Jedoch b... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass am 4.5.1998 in der Zeit von 06.00 bis ca. 16.00 Uhr mit dem Kraftwagenzug mit dem Kennzeichen (Zugfahrzeug) und (Anhänger) beginnend ab Wieselburg über Altenmarkt bis nach Ferrach bei Zeltweg ein Tiertransport (24 Rinder) durchgeführt worden sei. Er habe als Verfügungsberechtigter hinsichtlich der Punkte a) bis w) das für den Transport bestimmte Tier mit der Ohrmarke Nr. (hier wurde jeweils die betr... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Tatort der Übertretung nach § 3 Abs 1 TGST, wonach der Verfügungsberechtigte die für den Transport bestimmten Tiere auf ihre Transportfähigkeit überprüfen muss, bevor sie verladen werden, sowie der Übertretung nach § 4 Abs 1 TGST, wonach der Verfügungsberechtigte eine Transportbescheinigung auszustellen hat, kommt nur jener Ort in Frage, an welchem die einzelnen Tiere verladen wurden bzw wo zuvor die Bescheinigungen und Überprüfungen der Transportfähigkeit der Tiere hätten ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert es das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG hinsichtlich der Tatzeitangabe, dass die Tatzeit relativ genau umschrieben wird. Der Gerichtshof erachtete hinsichtlich der Tatzeitangabe die Voranstellung der Worte "ca." und "gegen" als nicht rechtswidrig und erachtete auch eine im Bereich weniger Minuten liegende tatsächliche oder mögliche Ungenauigkeit bei der Angabe der Tatzeit noch als vertretbar, um einen Besc... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschuldigte ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das gegenständliche Lokal und betreibt dieses als Einzelunternehmerin. Der Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass sie als solche auch das gegenständliche Verhalten (Verweisen eines Gastes mit ürkischer ethnischer Herkunft aus dem Lokal, weil Ausländer unerwünscht seien) einer in ihrem Lokal beschäftigten Person zu verantworten hat. Die Verweisung der Gäste erfolgte im Rahmen des Betriebes des Lokals und die verw... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 24.6.1999, um 17.20 Uhr, in Fernitz, auf der Gnaninger Gemeindestraße Richtung Hühnerberg als Lenkerin des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen G bei Gegenverkehr den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten. Hiedurch habe sie eine Verletzung der Rechtsvorschrift des § 7 Abs 2 StVO begangen und wurde gemäß § 21 Abs 1 VStG eine Ermahnung erteilt. In ihrer fristgerechten Berufung vom 14.12.1... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort einer Übertretung nach § 7 Abs 2 StVO, bei Gegenverkehr nicht den rechten Fahrbahnrand eingehalten zu haben, ist mit "Fernitz, Gnaninger Gemeindestraße Richtung Hühnerberg" zu weit umschrieben, wenn offenbar nur das Fahrzeug des Zeugen entgegengekommen war und nicht erwiesen werden konnte, dass auf der gesamten (tatörtlich) ausgeführten Fahrtstrecke bei Gegenverkehr nicht der rechte Fahrbahnrand eingehalten wurde. So hatte der entgegenkommende Zeuge das Fahrzeug der ... mehr lesen...