RS UVS Steiermark 2000/09/05 30.3-56/1999

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2000
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Tatort einer Übertretung nach § 82 Abs 1 SPG ist mit der Angabe "im Bereich des Anwesens H. und R." zu ungenau, wenn das aggressive Verhalten gegenüber den Beamten auf der dortigen Gemeindestraße gesetzt wurde. Eine entsprechende Ergänzung wäre zumutbar gewesen. Gleichfalls kann die vorgeworfene Tatzeit " um 16.30 Uhr" nicht mehr als richtig angesehen werden, wenn der Vorfall nach 17.00 Uhr stattgefunden hatte.

Schlagworte
aggressives Verhalten Tatort Tatzeit Konkretisierung Bereich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten