Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 1 mit den Mitgliedern Dr Hämmerle, Dr Schneider und Dr Röser über die Berufung des M B, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 26.7.2000, Zl X-23480-1999, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 30.9.1999 gegen 01.25 Uhr in L auf dem Sweg in Fahrtrichtung Hstraße auf Höhe HNr X das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen XXX in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und er habe sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt vorführen zu lassen, obwohl eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht möglich gewesen sei; die Verweigerung sei am 30.9.1999 um 01.43 Uhr in L, Sweg, erfolgt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 5 Abs 5 Z 2 StVO in Verbindung mit § 99 Abs 1 lit b StVO. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von ATS 12.000 (11 Tagen) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 30.9.1999 gegen 01.25 Uhr in L auf dem Sweg in Fahrtrichtung Hstraße auf Höhe HNr römisch zehn das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen römisch 30 in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und er habe sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt vorführen zu lassen, obwohl eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht möglich gewesen sei; die Verweigerung sei am 30.9.1999 um 01.43 Uhr in L, Sweg, erfolgt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von ATS 12.000 (11 Tagen) verhängt.
2. Der dagegen erhobenen Berufung kommt – ohne auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen näher eingehen zu müssen – aus folgendem Grund Berechtigung zu:
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Der vorgenannten Vorschrift ist nur dann entsprochen, wenn einerseits im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und andererseits der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis auf VwGH verst Sen 13.6.1984 Slg 11466 A).
Im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zu einem näher bestimmten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Motorfahrrad in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich in der Folge trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ um 01.43 Uhr des 30.9.1999 in L, Sweg, geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt vorführen zu lassen, obwohl eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht möglich gewesen sei.
Nach der Anzeige des Gendarmeriepostens L vom 4.10.1999, des Berichtes des Gendarmeriepostens H vom 30.9.1999 sowie der ergänzenden Stellungnahme des Gendarmeriepostens L vom 22.3.2000 ist aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte vom Anzeigeleger BI U zum Tatzeitpunkt zur Durchführung einer Blutabnahme aufgefordert wurde, da ein Alkotest mittels Alkomaten beim Beschuldigten auf Grund seiner anlässlich der gegenständlichen Fahrt durch einen Unfall erlittenen Verletzung nicht möglich war. Der Beschuldigte hätte daher zu diesem Zweck zu einem im § 5 Abs 5 StVO genannten Arzt gebracht werden sollen. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschuldigte in weiterer Folge dann mit einem Rettungsfahrzeug ins Unfallkrankenhaus B gebracht wurde. Dem Beschuldigten wäre daher – in Übereinstimmung mit dem Anzeigesachverhalt – vorzuwerfen gewesen, dass er sich an dem im Straferkenntnis genannten Ort und zum genannten Zeitpunkt geweigert hat, von einem Organ der Straßenaufsicht zu einem diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt (LKH B) zwecks Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes gebracht zu werden, obwohl er zuvor am im Straferkenntnis genannten Ort und zur dort genannten Zeit ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Motorfahrrad gelenkt hat und verdächtig war, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden und eine Untersuchung auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht möglich war.Nach der Anzeige des Gendarmeriepostens L vom 4.10.1999, des Berichtes des Gendarmeriepostens H vom 30.9.1999 sowie der ergänzenden Stellungnahme des Gendarmeriepostens L vom 22.3.2000 ist aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte vom Anzeigeleger BI U zum Tatzeitpunkt zur Durchführung einer Blutabnahme aufgefordert wurde, da ein Alkotest mittels Alkomaten beim Beschuldigten auf Grund seiner anlässlich der gegenständlichen Fahrt durch einen Unfall erlittenen Verletzung nicht möglich war. Der Beschuldigte hätte daher zu diesem Zweck zu einem im Paragraph 5, Absatz 5, StVO genannten Arzt gebracht werden sollen. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschuldigte in weiterer Folge dann mit einem Rettungsfahrzeug ins Unfallkrankenhaus B gebracht wurde. Dem Beschuldigten wäre daher – in Übereinstimmung mit dem Anzeigesachverhalt – vorzuwerfen gewesen, dass er sich an dem im Straferkenntnis genannten Ort und zum genannten Zeitpunkt geweigert hat, von einem Organ der Straßenaufsicht zu einem diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt (LKH B) zwecks Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes gebracht zu werden, obwohl er zuvor am im Straferkenntnis genannten Ort und zur dort genannten Zeit ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Motorfahrrad gelenkt hat und verdächtig war, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden und eine Untersuchung auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht möglich war.
Nach dem Gesagten wurde dem Beschuldigten gegenüber somit ein unrichtiger Tatvorwurf erhoben. Da es sich bei der dem Beschuldigten im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Tat und jener Tat, von welcher nach dem Anzeigesachverhalt auszugehen gewesen wäre, um verschiedene Tatbestände (einerseits § 5 Abs 5 Z 2 StVO und andererseits § 5 Abs 4a StVO) handelt, war es dem Verwaltungssenat mangels Vorliegen einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung – auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.10.1999 geht diesbezüglich von unrichtigen Prämissen aus – verwehrt, diesen Mangel zu sanieren, da dies einer unzulässigen Auswechslung der Tat gleichkäme.Nach dem Gesagten wurde dem Beschuldigten gegenüber somit ein unrichtiger Tatvorwurf erhoben. Da es sich bei der dem Beschuldigten im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Tat und jener Tat, von welcher nach dem Anzeigesachverhalt auszugehen gewesen wäre, um verschiedene Tatbestände (einerseits Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, StVO und andererseits Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO) handelt, war es dem Verwaltungssenat mangels Vorliegen einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung – auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.10.1999 geht diesbezüglich von unrichtigen Prämissen aus – verwehrt, diesen Mangel zu sanieren, da dies einer unzulässigen Auswechslung der Tat gleichkäme.
Schlagworte
Verdacht Alkoholisierung, Bringen zu Arzt, Verweigerung, TatvorwurfZuletzt aktualisiert am
11.06.2018