Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §66 Abs4;VStG §44a;
Rechtssatz: Bestätigt die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid schlechthin, so ist sie nicht gehalten, ihren
Spruch: nach der Bestimmung des § 44a VStG einzurichten (Hinweis E 17.2.1989, 88/18/0382, E 5.10.1988, 85/18/0131). Schlagworte Inhalt der BerufungsentscheidungBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben de... mehr lesen...
Der Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 24. August 1989, ergangen in einer Verwaltungsstrafsache nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) enthielt drei sinnstörende Fehler: Der erste Vokal im Familiennamen des Beschwerdeführers war sowohl in der Anschrift des Bescheides als auch in seinem ersten Absatz unrichtig mit "u" statt richtig mit "e" geschrieben. Im vierten Absatz des Spruches des Berufungsbescheides hieß es, der Beschwerdeführer habe hiedurch Verwaltungsübertr... mehr lesen...
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Berufungsbescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug zweier Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt, wobei die in erster Instanz verhängten Geld- und Ersatzarreststrafen herabgesetzt wurden (Punkt I des Bescheidspruches). In Punkt II des Bescheidspruches wurde der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich einer dritten Verwa... mehr lesen...
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Berufungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 14. Mai 1990 wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug wie folgt schuldig erkannt: Sie habe am 5. November 1988 um 12.07 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der St.-Anna-Straße in Bregenz in Richtung Bahnhofstraße gelenkt, wobei sie 1) die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mindestens 60 km/h überschritten habe und 2) die Fahrgeschwindigkeit ni... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4;VStG §44a litb;VStG §44a Z2;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Die bloße Zitierung von Paragraphen ohne Nennung der verletzten Verwaltungsvorschrift (G oder V) entspricht nicht den Anforderungen des § 44a lit b VStG, wobei solche Mängel - sofern sie nicht berichtigt werden - Rechtswidrigkeit des Inhaltes des betreffenden Bescheides bewirke... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §20 Abs2 idF 1975/402 ;StVO 1960 §99 Abs2 litc idF 1976/412 ;VStG §44a lita;VStG §44a Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/02/0035 1 Stammrechtssatz Die Anführung der konkreten, die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begründenden Umstände im
Spruch: des Straferkenntnisses erscheint gebote... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl;VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/02/0039 1 Stammrechtssatz Eine Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Es genügt zur Verwirklichung dieses Tatbestandes bereits, wenn dem Besch bei... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4;VStG §44a litb;VStG §44a Z2;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Die bloße Zitierung von Paragraphen ohne Nennung der verletzten Verwaltungsvorschrift (G oder V) entspricht nicht den Anforderungen des § 44a lit b VStG, wobei solche Mängel - sofern sie nicht berichtigt werden - Rechtswidrigkeit des Inhaltes des betreffenden Bescheides bewirke... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §20 Abs2 idF 1975/402 ;StVO 1960 §99 Abs2 litc idF 1976/412 ;VStG §44a lita;VStG §44a Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/02/0035 1 Stammrechtssatz Die Anführung der konkreten, die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begründenden Umstände im
Spruch: des Straferkenntnisses erscheint gebote... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl;VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/02/0039 1 Stammrechtssatz Eine Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Es genügt zur Verwirklichung dieses Tatbestandes bereits, wenn dem Besch bei... mehr lesen...
Zunächst wird auf das hg. Erkenntnis vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0071, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der damals angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 1989, soweit damit der Spruch: des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der Ziffern 1) a), 2) a), 4) a), 5) a), - hier abgesehen von der Tatanlastung 1. März 1987 - 6) a), 7) a), 8) a) und 9) a) aufrechterhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie soweit die Zi... mehr lesen...
I. Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K. Ges.m.b.H. in R. zu verantworten, daß, wie bei der Überprüfung der Diagrammscheiben, betreffend die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes durch das Arbeitsinspektorat L. festgestellt worden sei, ein namentlich genannte... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S. Güterbeförderungsges.m.b.H." in B, zugelassen, daß ein in ihrem Transportunternehmen beschäftigter, namentlich bezeichneter Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1.) zu Arbeitsleistungen herangezogen worden sei, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern 12 Stunden - nach kollektivver... mehr lesen...
I. Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K. Ges.m.b.H. in R. dafür verantwortlich, daß, wie bei der Überprüfung der Diagrammscheiben, betreffend die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes durch das Arbeitsinspektorat L. festgestellt worden sei, ein namentlich genannt... mehr lesen...
I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K. Ges.m.b.H. in R. zu verantwortet, daß, wie bei der Überprüfung der Diagrammscheiben, betreffend die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (AZG) durch das Arbeitsinspektorat L. festgestellt werden sei, eine namentlich gen... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S. Güterbeförderungsges.m.b.H." mit dem Sitz in B., zugelassen, daß ein in ihrem Transportunternehmen beschäftigter, namentlich bezeichneter Lenker "1. am 24.11.1988 von 7.45 Uhr bis 25.11.1988, 1.35 Uhr, somit 17 Stunden 50 Minuten, am 29.11.1988 von 7.00 Uhr bis 22.40 Uhr, ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S Güterbeförderungsges.m.b.H." mit dem Sitz in B zugelassen, daß ein in ihrem Transportunternehmen beschäftigter, namentlich bezeichneter Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1. zu Arbeitsleistungen herangezogen worden sei, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern lediglich bis zu 17 ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Bauftragte der "S Güterbeförderungsges.m.b.H." zugelassen, daß ein in ihrem Transportunternehmen in P beschäftigter, namentlich bezeichneter Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1. zu Arbeitsleistungen herangezogen worden sei, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern 12 Stunden - nach kollektivvertrag... mehr lesen...
Mit den im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen achtundzwanzig Bescheiden wurde der Beschwerdeführer jeweils für schuldig befunden, er habe es als das zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der St.-GesmbH "trotz zahlreicher" gegen ihn durchgeführter Verwaltungsstrafverfahren nach dem Arbeitszeitgesetz vorsätzlich nicht verhindert, daß in Ansehung eines jeweils namentlich genannten Lenkers die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht eingeha... mehr lesen...
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom 24. April 1989. Mit diesem war der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, als verantwortlicher Beauftragter in der Zweigniederlassung B der X KG nicht dafür vorgesorgt zu haben, daß am 27. September 1988 in der Filiale A in Verkehr gebrachte Lebensmittel nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, obwohl das n... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K. Ges.m.b.H. in R. zu verantworten, daß, wie bei der Überprüfung der Diagrammscheiben, betreffend die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes durch das Arbeitsinspektorat L. festgestellt worden sei, ein namentlich genannter Len... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §14 Abs2;AZG §14;AZG §15 Abs1;AZG §15;VStG §44a litb; Beachte Die Beschwerdefälle 90/19/0360 und 90/19/0362 wurden
am 19.11.1990 im gleichen Sinne entschieden;
Rechtssatz: Darin, daß im Straferkenntnis die verletzte Verwaltungsvorschrift mit § 14 bzw § 15 AZG ohne weitere Differenzierung angegeben wurde, ist keine Rechtswidrigk... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §16 Abs4;VStG §44a litb;
Rechtssatz: Die im
Spruch: des mit dem angefochtenen Bescheid übernommenen erstinstanzlichen Straferkenntnisses vorgenommene Umschreibung des Tatbildes läßt im Hinblick auf den Nebensatz "obwohl die Einsatzzeit von Lenkern lediglich bis zu 17 Stunden betragen darf, wenn sich zwei Lenker im Fahrzeug befinden" klar erkenn... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §14;AZG §15;AZG §16;VStG §44a litb; Beachte Die Beschwerdefälle 90/19/0427, 90/19/0472, 90/19/0474
90/19/0479, 90/19/0484, 90/19/0517 wurden am 19.11.1990
im gleichen Sinne erledigt;
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/19/0351
90/19/0363
Rechtssatz: Kein RS. Europ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren82/05 Lebensmittelrecht
Norm: LMG 1975 §20;LMG 1975 §74 Abs5 Z3;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl;
Rechtssatz: Bei der Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs 5 Z 3 iVm § 20 LMG handelt es sich um eine Begehung der Tat durch Unterlassung. Zur Konkretisierung des Tatvorwurfes ist daher die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im
Spruch: erforderlich, die der Täter hätte setzen... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S. Güterbeförderungsges.m.b.H." mit dem Sitz in B., zugelassen, daß ein in ihrem Transportunternehmen beschäftigter, namentlich bezeichneter Lenker "1. am 24.11.1988 von 7.45 Uhr bis 25.11.1988, 1.35 Uhr, somit 17 Stunden 50 Minuten, am 29.11.1988 von 7.00 Uhr bis 22.40 Uhr, ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S. Güterbeförderungsges.m.b.H." mit dem Sitz in B., zugelassen, daß ein in ihrem Transportunternehmen beschäftigter, namentlich bezeichneter Lenker "1. am 24.11.1988 von 7.45 Uhr bis 25.11.1988, 1.35 Uhr, somit 17 Stunden 50 Minuten, am 29.11.1988 von 7.00 Uhr bis 22.40 Uhr, ... mehr lesen...
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom 24. April 1989. Mit diesem war der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, als verantwortlicher Beauftragter in der Zweigniederlassung B der X KG nicht dafür vorgesorgt zu haben, daß am 27. September 1988 in der Filiale A in Verkehr gebrachte Lebensmittel nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, obwohl das n... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §44a lita;VStG §9 Abs6; Beachte 90/19/0345 und 27 weitere Aktenzeichen Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0053 3 Stammrechtssatz Die Anwendung des § 9 Abs 6 VStG setzt die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat voraus... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §15 Abs1;VStG §44a litb;VStG §44a Z2 impl; Beachte Die Beschwerdefälle 90/19/0404, 90/19/0405, 90/19/0406, 90/19/0407, 90/19/0409, 90/19/0418, 90/19/0420, 90/19/0427, 90/19/0428 und 90/19/0430 wurden am 19.11.1990 im gleichen Sinne erledigt;
Rechtssatz: Sofern als verletzte Verwaltungsvo... mehr lesen...