TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/19 90/19/0345

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Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §44a lita;
VStG §9 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll

und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissärin Dr. Kral, über die Beschwerden des N. gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Mai 1990, Zl. Ge-42.793/6-1990/Pan/Lb (und 27 weitere Aktenzeichen)jeweils betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je S 10.530,--, in der Beschwerdesache 90/19/0346 zusätzlich S 120,-- insgesamt S 294.960,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen achtundzwanzig Bescheiden wurde der Beschwerdeführer jeweils für schuldig befunden, er habe es als das zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der St.-GesmbH "trotz zahlreicher" gegen ihn durchgeführter Verwaltungsstrafverfahren nach dem Arbeitszeitgesetz vorsätzlich nicht verhindert, daß in Ansehung eines jeweils namentlich genannten Lenkers die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht eingehalten worden seien, wobei eine nähere Umschreibung der Lenk- bzw. Ruhezeiten erfolgte. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils Verwaltungsübertretungen nach (näher zitierten) Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 6 VStG 1950 begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat beschlossen, die Beschwerden wegen des persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wurde mit den angefochtenen Bescheiden unter jeweiliger Anwendung der Bestimmung des § 9 Abs. 6 VStG 1950 bestraft. Diese Bestimmung sieht vor, daß die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des § 9 Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten - unbeschadet der Fälle des § 7 leg. cit. - strafrechtlich verantwortlich bleiben, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt somit die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat voraus. Diese für die strafrechtliche Haftung nach der genannten Bestimmung erforderlichen Tatbestandselemente müssen daher auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a lit. a VStG 1950 im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1990, Zl. 90/19/0053).

Der jeweils im Instanzenzug aufrechterhaltene Spruch des (jeweiligen) Straferkenntnisses enthält zwar die Wendung, daß der Beschwerdeführer die Taten "vorsätzlich nicht verhindert" habe, doch fehlt das wesentliche Sachverhaltselement, daß ein "verantwortlicher Beauftragter" bestellt worden sei und daß dieser die Tat begangen habe. Dies belastet die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

In diesem Zusammenhang sei vermerkt, daß die im obzitierten hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1990 angeführten wesentlichen Tatbestandselemente auch solche sind, die Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 2 VStG 1950 zu sein haben.

Wegen des aufgezeigten Verstoßes gegen § 44a lit. a VStG 1950 waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in den Beschwerden erübrigte sich.

Von der vom Beschwerdeführer jeweils beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190345.X00

Im RIS seit

19.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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