RS Vwgh 1990/11/19 90/19/0352

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Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §14 Abs2;
AZG §14;
AZG §15 Abs1;
AZG §15;
VStG §44a litb;

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/19/0360 und 90/19/0362 wurden am 19.11.1990 im gleichen Sinne entschieden;

Rechtssatz

Darin, daß im Straferkenntnis die verletzte Verwaltungsvorschrift mit § 14 bzw § 15 AZG ohne weitere Differenzierung angegeben wurde, ist keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, wenn zufolge der jeweiligen Umschreibung des Tatbildes die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Tatbestand des § 14 Abs 2 erster Teilsatz bzw § 15 Abs 1 AZG klar ist (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0413).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190352.X01

Im RIS seit

19.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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