TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/19 90/19/0362

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Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §12 Abs1;
AZG §12;
AZG §14;
AZG §15;
AZG §16;
VStG §44a litb;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0364 90/19/0365 90/19/0366

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissärin Dr. Kral, über die Beschwerden des N. gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Mai 1990, Zl. Ge-43.746/4-1990/Pan/Lb, Ge-43.749/4-1990/Pan/Lb, Ge-43.750/4-1990/Pan/Lb und Ge-43.744/4-1990/Pan/Lb, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden in Ansehung der Straf- und Kostenaussprüche wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je S 10.53(),-- insgesamt ,S 42.120,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K. Ges.m.b.H. in R. dafür verantwortlich, daß, wie bei der Überprüfung der Diagrammscheiben, betreffend die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes durch das Arbeitsinspektorat L. festgestellt worden sei, ein namentlich genannter Lenker 1. vom 27. März 1989 zum 28. März 1989 mit einer Einsatzzeit von 22 Stunden, von 29. März 1989 zum 30. März 1989 von 19 Stunden, 35 Minuten, am 3. April 1989 von 14 Stunden, 50 Minuten, an. 4. April 1989 von 14 Stunden, 50 Minuten, und am 5. April 1989 von 19 Stunden, 5 Minuten, beschäftigt worden sei, obwohl diese nur 14 Stunden betragen dürfe, 2. die ununterbrochene gesetzlich festgelegte Ruhezeit von 10 Stunden vom 3. April 1989 zum 4. April 1989 nicht eingehalten worden sei, 3. die Lenkzeit vom 29. März 1989 zum 30. März 1989 9 Stunden, am 3. April 1989 11 Stunden, 10 Minuten, am 4. April 1989 12 Stunden, 30 Minuten, und am 5. April 1989 12 Stunden, 40 Minuten, betragen habe, obwohl diese nur 8 Stunden betragen dürfe, 4. die Lenkpause vom 27. April 1989 zum 28. April 1989, am 3. April 1989, am 4. April 1989 und am 5. April 1989 nicht eingehalten worden sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1. nach § 28 in Verbindung mit § 16 Arbeitszeitgesetz (AZG), zu 2. nach § 28 in Verbindung mit § 12 AZG, zu 3. nach § 28 in Verbindung mit § 14 AZG und zu 4. nach § 28 .in Verbindung mit § 15 AZG begangen. Über den Beschwerdeführer wurde zu 1.; 3. und 4. je eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und zu 2. eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg.

Zl. 90/19/0362 protokollierte Beschwerde.

II. Mit einem weiteren, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K. Ges.m.b.H. in R dafür verantwortlich, daß, wie bei der Überprüfung der Diagrammscheiben, betreffend die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes durch das Arbeitsinspektorat L. festgestellt worden sei, ein namentlich genannter Lenker 1. am 29. Mai 1989 mit einer Einsatzzeit von 14 Stunden, 25 Minuten, am 30. Mai 1989 von 18 Stunden, 10 Minuten, und vom 1. Juni 1989 bis 3. Juni 1989 von 29 Stunden, 20 Minuten, beschäftigt worden sei, obwohl die Einsatzzeit nur 14 Stunden betragen dürfe, 2. die ununterbrochene, gesetzlich festgelegte Ruhezeit von 10 Stunden vom 29. Mai 1989 bis 30. Mai 1989, vom 30. Mai 1989 bis 31. Mai 1989, vom 31. Mai 1989 bis 1. Juni 1989 und vom 1. Juni 1989 bis 3. Juni 1989 nicht eingehalten worden sei, 3. die Lenkzeit am 30. Mai 1989 14 Stunden, 35 Minuten, am 31. Mai 1989, 12 Stunden, 5 Minuten, und vom 1. Juni 1989 bis 3. Juni 1989 21 Stunden, 50 Minuten, betragen habe, obwohl diese nur 8 Stunden betragen dürfe, sowie 4. die Lenkpause am 29. Mai 1989, am 30. Mai 1989, am 31. Mai 1989, Ein 1. Juni 1989 und vom 1. Juni 1989 bis 3. Juni 1989 nicht eingehalten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1. nach § 28 in Verbindung mit § 16 AZG, zu 2. nach § 28 in Verbindung mit § 12 AZG, zu 3. nach § 28 in Verbindung mit § 14 AZG und zu 4. nach § 28 in Verbindung mit § 15 AZG begangen. Über den Beschwerdeführer wurde zu 1. und 3. je eine Geldstrafe von S. 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 6 Tage) und zu 2. und zu 4. je eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 3 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 90/19/0364 protokollierte Beschwerde.

III. Mit einem weiteren im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K. Ges.m.b.H. in R. dafür verantwortlich, daß, wie bei der Überprüfung der Diagrammscheiben, betreffend die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes durch das Arbeitsinspektorat L. festgestellt worden sei, ein namentlich genannter Lenker 1. am 24. April 1989 mit einer Einsatzzeit von 16 Stunden, 40 Minuten, am 25. April 1989 von 17 Stunden, 40 Minuten, und vom 27. April 1989 bis 28. April 1989 von 16 Stunden beschäftigt worden sei, obwohl diese nur 14 Stunden betragen dürfe, 2. die ununterbrochene, gesetzlich festgelegte Ruhezeit von 10 Stunden vom 24. April 1989 zum 25. April 1989 und am 28. April 1985 nicht eingehalten worden sei, 3. die Lenkzeit am 24. April 1989 9 Stunden, 20 Minuten, am 25. April 1989 12 Stunden und vom 27. April zum 28. April 1989 9 Stunden betragen habe, obwohl diese nur 8 Stunden betragen dürfe, und 4. die Lenkpause am 25. April 1989 nicht eingehalten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen i und zwar zu 1. nach § 28 in Verbindung mit § 16 AZG, zu 2. nach § 28 in Verbindung mit S 12 AZG, zu 3. nach § 28 in Verbindung mit 5 14 AZG und zu 4. nach § 28 in Verbindung mit § 15 AZG begangen. Über den Beschwerdeführer wurde zu 1., 2. und 4. je eine Geldstraff: von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 3 Tage) und zu

3. eine Geldstrafe von S 6.000,-(Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 90/19/0365 protokollierte Beschwerde.

IV. Mit einem weiteren, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K. Ges.m.b.H. in R. dafür verantwortlich, daß, wie bei der Überprüfung der Diagrammscheiben, betreffend die Einhaltung des tzes durch das Arbeitsinspektorat L. festgestellt worden sei, ein namentlich genannter Lenker 1. am 12. Mai 1989 mit einer Einsatzzeit von 17 Stunden, am 24. Mai 1989 von 16 Stunden, 5 Minuten, und vom 25. Mai 1989 bis 27. Mai 1989 von 37 Stunden, 10 Minuten, beschäftigt worden sei, obwohl diese nur 14 Stunden betragen dürfe, 2. die Lenkzeit vom 24. Mai 1989 zum 25. Mai 1989 9 Stunden, 40 Minuten, und vom 25. Mai 1989 zum 26. Mai 1989 20 Stunden, 50 Minuten, betragen habe, obwohl diese nur 8 Stunden betragen dürfe, 3. die ununterbrochene, gesetzlich festgelegte Ruhezeit von 10 Stunden vom 23. Mai 1989 bis 24. Mai 1989 nicht eingehalten worden sei, und 4. die Lenkpause am 23. Mai 1989, 24. Mai 1989 und vom 25. Mai 1989 zum 26. Mai 1989 nicht eingehalten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1. nach § 28 in Verbindung mit § 16 AZG, zu 2. nach § 28 in Verbindung mit § 14 AZG, zu 3. nach § 28 irr Verbindung mit § 12 AZG und zu 4. nach § 28 in Verbindung mit § 15 AZG begangen. Über den Beschwerdeführer wurde zur 1. und 2. je eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 6 Tage) und zu 3. und 4. je eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 3 Tage)verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 90/19/0366 protokollierte Beschwerde.

V. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen des sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 AZG ist nach Beendigung der Tagesarbeitszeit den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die ununterbrochene Ruhezeit für männliche Arbeitnehmer nur 10 Stunden beträgt. Es besteht kein Zweifel, daß, soweit dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach "§ 12" AZG angelastet wurde, zufolge der jeweiligen Umschreibung des Tatbildes die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Tatbestand des § 12 Abs. 1 zweiter Satz AZG erfolgte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/19/0413). Ein Verstoß gegen § 44a lit. b VStG 1950 ist daher - dies sei zur Klarstellung gesagt - nicht gegeben. Im übrigen wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/19/0352, verwiesen. Die gleichen Überlegungen hinsichtlich der Schuldsprüche und der Strafaussprüche (samt Kostenvorschreibung) haben für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach "§ 12" AZG zu gelten. Was die dem Beschwerdeführer jeweils zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach "§ 16","§ 14" und "§ 15" AZG anlangt, genügt es gleichfalls, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tag, verweisen. Ergänzend sei bemerkt, daß entsprechend den obigen Darlegungen auch in den vorliegenden Beschwerdefällen hinsichtlich näher angeführter Verwaltungsübertretungen sogar die Höchststrafe verhängt wurde.

In Ansehung der Straf- und Kostenaussprüche waren die angefochtenen Bescheide somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im übrigen - sohin in Ansehung der Schuldsprüche - waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer jeweils beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

W i e n, am 19. November 1990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190362.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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