Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 3.12.1992 wurde dem Berufungswerber unter Punkt 1. im Spruch: des Straferkenntnisses zur Last gelegt, er habe am 13.4.1992, um 15.50 Uhr, als Lenker des PKW, Kennzeichen St. 228.797, das in Rede stehende Fahrzeug in 8700 Leoben, Parkstraße, gegenüber dem Objekt Max-Tendler-Straße Nr. 28 insofern vorschriftswidrig abgestellt, als daß Fahrzeug mit den beiden rechten Fahrzeugreifen am Gehsteig abgestellt gewesen sei, o... mehr lesen...
Rechtssatz: § 21 VStG ist anzuwenden, wenn die entgegen § 2 Abs 2 KurzparkzonenüberwachungsVO mit gelben (und nicht mit dunklen) Zeigern ausgestattete verwendete Parkscheibe gutgläubig im KFZ-Handel gekauft wurde und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, da die Parkscheibe vom Überwachungsorgan an der Windschutzscheibe unschwer erkannt werden konnte. mehr lesen...
Rechtssatz: Putativnotstand: Angesichts eines drängend nachfahrenden KFZ (hier: Zivilstreife) zur Nachtzeit wäre es dem Beschuldigten zumutbar gewesen, eine geschützte Ortschaft aufzusuchen, was den befürchteten Überfall als zumindest wesentlich unwahrscheinlicher hätte erscheinen lassen als auf einer unbeleuchteten Freilandstraße, daher kein die Strafbarkeit ausschließender Notstand. Allerdings geringes Verschulden und daher Absehen von der Strafe. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 10.3.1993 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe sich am 24.1.1993 um 00.50 Uhr auf der B 70 in 8570 Voitsberg auf Höhe des Str.km 34.000 aufgehalten, obwohl Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr der Aufenthalt an einem öffentlich zugänglichen Ort in der Zeit zwischen 24.00 Uhr und 05.00 Uhr nicht erlaubt sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Stmk. JSchG begangen und wurde über ihn eine Gelds... mehr lesen...
Rechtssatz: § 21 VStG ist anzuwenden, wenn ein fast 18 Jahre alter Jugendlicher entgegen § 3 Stmk Jugendschutzgesetz um 00.50 Uhr mit seinem Motorfahrrad auf einer Bundesstraße angetroffen wird, während er zu seinem ca. 1 Stunde vorher ins Krankenhaus eingelieferten Freund fährt. Schlagworte Jugendwohlfahrt mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, vom 11.10.1993, Zl MBA 4/5 - S 497/91, hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufenes Organ der N GesellschaftmbH, die Komplementär der Großkonditorei N GesmbH & Co KG ist, in Wien, P-gasse, zu verantworten, daß diese Gesellschaft die am 28.8.1991 erzeugten Lebensmittel 1.) "Egerländer" und 2.)... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine lediglich leicht kratzende Mohnfülle, die auf eine Veränderung des im Mohn enthaltenen Öls zurückzuführen ist, rechtfertigt das Absehen von der Strafe und die Erteilung einer Ermahnung gem §21 Abs1 VStG, da selbst nicht einmal von allen amtlichen und geschulten Prüfern Öl mit schwach kratzigem Beigeschmack festgestellt werden kann, das Verschulden auf Grund der Schwierigkeit des Erkennens von geringfügigen Geschmacksabweichungen des Mohns somit äußerst geringfügig ist und ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 16.4.1992, Zl **/St-***/91/Ha, wurde Herr S K wegen Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte es als nach außen Berufener (§9 VStG) des im Standort D*-E******-Gasse *, xx, geführten Gastgewerbebetriebes zu vert... mehr lesen...
Rechtssatz: Überprüft der Beschuldigte nicht, ob die ihm anläßlich des Beschäftigungsantrittes eines Ausländers übergebene Bewilligung auch für seinen Betrieb gültig ist, dann ist ihm zumindest ein geringfügiges Verschulden vorzuwerfen. Wurde der Ausländer ordnungsgemäß zur Sozialversicherung abgemeldet und das Beschäftigungsverhältnis bei Bekanntwerden der unzutreffenden Voraussetzungen beendet, dann unterscheidet sich die Verwaltungsübertretung von der typischen Erscheinungsform der Schw... mehr lesen...
Dem Beschuldigte wurde mit Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos St vom 29.5.1992 zur Last gelegt, er habe als Lenker der Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen T 12544, 1.) an einem näher bestimmten Ort, auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, zwei mehrspurige Kraftfahrzeuge überholt und hat es 2.) verabsäumt, als Besitzer eines ungültig gewordenen Führerscheines unverzüglich bei der Behörde die Ausstellung eines neuen... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Anwendungsfall nach § 21 VStG liegt nicht vor, wenn der Besitzer eines nach § 71 Abs 3 KFG ungültigen Führerscheines (weil am Lichtbild nicht erkennbar) die Ausstellung eines neuen Führerscheines ohne triftige
Gründe: erst drei Wochen nach der Beanstandung beantragt. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 2.2.1993, GZ.: 15.1 1992/568 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen St-808.639 diesen A M zum Lenken überlassen, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung besessen habe. Das Fahrzeug sei am 12.2.1992 um 07.45 Uhr in Sch auf der Gemeindestraße auf Höhe des H-platzes von A M gelenkt worden. Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwalt... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer hat seiner Überzeugungspflicht vom Vorhandensein einer Lenkerberechtigung nach § 103 Abs 1 Z 3 KFG erneut nachzukommen, wenn der Lenker nach vorübergehendem Ausscheiden wieder in den Betrieb eintritt. Jedoch ist nur eine Ermahnung im Sinne des § 21 Abs 1 VStG zu erteilen, wenn keine Verdachtsmomente gegen den Fortbestand der Lenkerberechtigung bestanden (Privatfahrten, Unkenntnis der Entziehung auch bei seinen Arbeitskollegen). mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 15.7.1992 wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 27.7.1991, um 19.50 Uhr in G 1, A-H-Platz, gegenüber dem Haus 9 1. als Lenker des KW-G-89 JNA nicht dafür gesorgt, daß am LKW die Aufschriften über das Eigengewicht, die Nutzlast, das höchstzulässige Gesamtgewicht und die Achslasten und 2. als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, daß an der rechten Außenseite des Fahrzeuges gut lesbar und unverwischbar... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn D***** B******** das Straferkenntnis vom 16. Juli 1992, 3-*****-91, erlassen. Darin wird Herrn B******** als Lenker des KKW ** ***N zur Last gelegt, er habe am 22. November 1991 um 12,05 Uhr in S**P***** auf der M*********** Straße 7-11, Fahrtrichtung E*****platz 1. bei einem Verkehrsunfall an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und 2.... mehr lesen...
Rechtssatz: § 21 VStG ist anzuwenden, wenn die gemäß § 27 Abs 2 und § 103 Abs 5 KFG erforderlichen Gewichts- und Zulassungsbesitzeraufschriften deshalb nicht vorhanden sind, weil es sich um ein von einem PKW auf einen LKW umtypisiertes Fahrzeug unter 3,5 t (höchtzulässiges Gesamtgewicht) handelt, und der Beschuldigte von der technischen Prüfstelle der Zulassungsbehörde auf die Erforderlichkeit der Aufschriften nicht aufmerksam gemacht wurde. mehr lesen...
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.12.1992, Zl.: St 4519/92, ist dem Berufungswerber zur Last gelegt worden, er habe am 10.4.1992, um 15.55 Uhr, im Gemeindegebiet von St. Marein i. M., auf der S 6, auf Höhe des StrKm 56,2, in Richtung Wien fahrend, mit dem LKW-Zug mit dem amtlichen Kennzeichen BM-2 HVB, die im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen von 70 km/h um 24 km/h überschritten. Wegen dieser Übertretung wurde über den Berufun... mehr lesen...
Rechtssatz: § 21 VStG ist nicht anzuwenden, wenn beim Lenken eines LKW-Zuges die auf Autobahnen gemäß § 58 Abs 1 Z 2 lit e KDV im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 24 km/h überschritten wird. Dies gilt auch im Falle eines Rechtsirrtumes hinsichtlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Schlagworte Strafhöhe mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, Übertretungen des § 24 Abs 4 in Verbindung mit § 24 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 BGBl. Nr. 76 i.d.g.F. begangen zu haben. Hiefür wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 50,-- vorgeschrieben. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß eine Verletzu... mehr lesen...
Rechtssatz: § 21 VStG ist anwendbar, wenn der Erziehungsberechtigte deshalb der irrtümlichen Auffassung war, der Schulpflicht seines Sohnes nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz formlos nicht entsprechen zu müssen, da ihm die Schulpsychologin die Befreiung des Sohnes von der Schulpflicht geraten hatte und dies dem Bezirksschulrat mitgeteilt worden war. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz - Gewerbeamt, vom 11.2.1993 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Sanatorium St. L für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Ges.m.b.H. dafür verantwortlich, daß die beiden ausländischen Arbeitskräfte D W vom 1.10. bis 12.10.1992 sowie A F vom 9.7. bis 29.10.1992 beschäftigt worden seien, ohne daß für diese eine Beschäftigungsbewilligung oder ein Befreiungsschein nach dem Ausländerbeschäftig... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein entschuldbarer Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG bzw. ein Anwendungsfall nach § 21 VStG liegen nicht vor, wenn eine rechtskundige Person ausländische Arbeitskräfte ohne entsprechende Bewilligung beschäftigt, da sie entgegen § 6 Abs 1 AuslBG der Meinung war, daß die bei der früheren Arbeitsstelle (im konkreten Falle beim LKH) vorhandene Beschäftigungsbewilligung auch für ihren Betrieb (Sanatorium) gelte. Schlagworte Rechtsirrtum mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Radarmessungen, die einen Meßwert von über 100 km/h ergeben, sind aufgrund der dieser Methode immanenten Unsicherheiten 5% abzuziehen und ist erst der sonach ermittelte Wert der Bestrafung zugrundezulegen. Verschulden geringfügig, wenn die höchstzulässige Geschwindigkeit von 130 km/h lediglich um 9 bis 10 km/h überschritten wird. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn eine deutsche Arbeitnehmerin schon längere Zeit mit einem Österreicher verheiratet ist, so ist es glaubhaft, daß dem Arbeitgeber aufgrund eines fehlenden Akzentes nicht erkennbar sein konnte, daß diese eine Ausländerin ist; geringfügiges Verschulden. Unbedeutende Folgen, wenn die Ausländerin sowohl einen Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft als auch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines hatte. Absehen von der Bestrafung. Ermahnung gerechtfertigt, wenn beim Ber... mehr lesen...
W****** T******* wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion xx vom 12. August 1992, Zl ********/91, für schuldig befunden am 27.9.1991 von 20,40 Uhr bis 20,50 Uhr im Ortsgebiet xx, Flughafen, Einfahrtsstraße Position Nr 130, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W ******B zum Parken abgestellt zu haben, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftskennzeichen "Halten und Parken" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht, und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß §24 Abs1 lita St... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestandsmäßigkeit iSd OöBodenSchG gegeben, wenn der Beschuldigte auf seinm Grundstück Stauden, Sträucher und Brennesseln verbrannt hat und dadurch die Bodendecke zur Gänze in Brand geraten ist. Kein Absehen von einer Bestrafung angesichts des hohen Unrechtsgehaltes der Tat. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 zweiter Satz des ViehWG läßt die Haltung geringfügiger Bestände von mehreren und nicht bloß einer Tierart zu, wobei die Überschreitung einer Sparte nicht die Unzulässigkeit der Haltung anderer Geringfügigkeitskontingente nach sich zieht. Keine Aufhebung der Ermahnung, wenn keine Einsichtigkeit des Berufungswerbers erkennbar ist. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 25.6.1991, Zl 3-*****-91, wurde Herr Ing K P P wegen Übertretung des §28 Abs1 lita Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte den jugoslawischen Staatsangehörigen M S am 15. April 1991 in der Ing K P GesmbH in M beschäftigt hat, obwohl für diesen weder eine Bes... mehr lesen...
Rechtssatz: Beschränkte sich die Dauer der unbewilligten Beschäftigung auf einen Tag, wurde weiters in der Folge die Beschäftigungsbewilligung erteilt sowie der Ausländer zur Sozialversicherung angemeldet, was von der typischen Erscheinungsform der Schwarzarbeit abweicht, dann sind die Folgen der Übertretung als unbedeutend anzusehen, weshalb von der Verhängung einer Strafe abgesehen und mit dem Ausspruch einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt W vom 2.9.1992, Zl *** **-S/****/92 wurde über Herrn H R in seiner Eigenschaft als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der R Gesellschaft mbH mit Sitz in W **, G************ Gürtel **-**, wegen zweier Übertretungen nach dem BAG Geldstrafen in der Höhe von 2 mal S 2.000,--, insgesamt S 4.000,-- verhängt. Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß diese Gesellschaft in der weiteren Betriebsstätte in **** W N, R**********... mehr lesen...