RS UVS Oberösterreich 1993/06/21 VwSen-100986/8/Sch/Rd

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Veröffentlicht am 21.06.1993
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Rechtssatz

Bei Radarmessungen, die einen Meßwert von über 100 km/h ergeben, sind aufgrund der dieser Methode immanenten Unsicherheiten 5% abzuziehen und ist erst der sonach ermittelte Wert der Bestrafung zugrundezulegen. Verschulden geringfügig, wenn die höchstzulässige Geschwindigkeit von 130 km/h lediglich um 9 bis 10 km/h überschritten wird. Teilweise Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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