RS UVS Steiermark 1993/09/13 30.14-101/93

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Veröffentlicht am 13.09.1993
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Rechtssatz

§ 21 VStG ist anzuwenden, wenn die gemäß § 27 Abs 2 und § 103 Abs 5 KFG erforderlichen Gewichts- und Zulassungsbesitzeraufschriften deshalb nicht vorhanden sind, weil es sich um ein von einem PKW auf einen LKW umtypisiertes Fahrzeug unter 3,5 t (höchtzulässiges Gesamtgewicht) handelt, und der Beschuldigte von der technischen Prüfstelle der Zulassungsbehörde auf die Erforderlichkeit der Aufschriften nicht aufmerksam gemacht wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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