TE UVS Niederösterreich 1993/06/03 Senat-SW-92-406

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Veröffentlicht am 03.06.1993
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, wird der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Zif3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

W****** T******* wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion xx vom 12. August 1992, Zl ********/91, für schuldig befunden am 27.9.1991 von 20,40 Uhr bis 20,50 Uhr im Ortsgebiet xx, Flughafen, Einfahrtsstraße Position Nr 130, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W ******B zum Parken abgestellt zu haben, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftskennzeichen "Halten und Parken" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht, und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß §24 Abs1 lita StVO iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 begangen zu haben. Mit gegenständlichen Bescheid wurde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen, und eine Ermahnung gemäß §21 Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes ausgesprochen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschuldigte fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und beantragte das Verfahren gemäß §45 VStG einzustellen, da bereits an Ort und Stelle durch einen Sicherheitswachebeamten eine Ermahnung ausgesprochen worden sei. Er habe nämlich zum gegenständlichen Zeitpunkt an der Windschutzscheibe des von ihm gelenkten Fahrzeuges W ******** eine Aufforderung vorgefunden, sich bis 23,00 Uhr im Wachzimmer Flughafen Wien-Schwechat zu melden und eine Organmandatsstrafe zu bezahlen. Von dieser Möglichkeit habe er nur deshalb keinen Gebrauch gemacht, weil einer der beiden Polizisten, die die Aufforderung ausgestellt hatten, nach Abklärung der Situation durch den Beschuldigten den an der Windschutzscheibe angebrachten Verständigungszettel zerriß und eine Ermahnung im Sinne des §21 Abs2 ausgesprochen habe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §66 Abs4 AVG 1991 hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauungen anstelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angeführten Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß §24 VStG gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

 

Gemäß §21 Abs1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Gemäß §21 Abs2 VStG können die Organe der öffentlichen Aufsicht unter diesen Voraussetzungen von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen. Die vom Berufungswerber außer Streit gestellte Verwaltungsübertretung, nämlich daß er am 27.9.1991 von 20,40 Uhr bis 20,50 Uhr im Ortsgebiet xx, Flughafen, Einfahrtsstraße Position Nr 130, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W ****** B zum Parken abgestellt hat, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht, wurde von der Bundespolizeidirektion xx mit Bescheid vom 12. August 1992, *** ****/91, abgemahnt. Die Erstbehörde begründete diese Ermahnung damit, daß sie keine Veranlassung sähe, dem Beschuldigtenvorbringen nicht Folge zu leisten, da durch den anzeigenden Sicherheitswachebeamten nicht eindeutig ausgesagt werden konnte, ob nicht doch an Ort und Stelle eine Abmahnung erfolgte.

 

Die Erstbehörde ging also offenbar von der Tatsache aus, daß bereits durch ein Organ der öffentlichen Aufsicht dem Beschuldigten gegenüber am Tatort zum Tatzeitpunkt eine Ermahnung im Sinne des §21 Abs2 VStG aufgesprochen wurde.

 

Das Vorgehen durch ein Organ der öffentlichen Aufsicht gemäß §21 Abs2 VStG gegen den Täter zu einem Zeitpunkt bevor noch die Behörde mit der Angelegenheit befaßt worden ist, stellt jedoch eine die Verwaltungsstrafsache abschließende Erledigung dar, die auch für die Behörde Bindungswirkungen entfaltet. Der Grundsatz "ne bis in idem" schließt als Rechtswirkung einer derartigen Erledigung eine weitere Strafverfolgung des Täters wegen derselben Tat aus. Hiebei kommt es für die Bindungswirkung nicht entscheidend darauf an, ob der Meldungsleger oder ein anderes Organ der öffentlichen Aufsicht die Maßnahme gemäß §21 Abs2 VStG, also die Ermahnung, gesetzt hat.

 

Da die Erstbehörde trotz der abschließenden Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens durch die Abnahmung nach §21 Abs2 VStG gebunden ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs1 VStG Abstand genommen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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