RS UVS Steiermark 1993/07/06 30.11-117/93

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Veröffentlicht am 06.07.1993
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Rechtssatz

Ein entschuldbarer Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG bzw. ein Anwendungsfall nach § 21 VStG liegen nicht vor, wenn eine rechtskundige Person ausländische Arbeitskräfte ohne entsprechende Bewilligung beschäftigt, da sie entgegen § 6 Abs 1 AuslBG der Meinung war, daß die bei der früheren Arbeitsstelle (im konkreten Falle beim LKH) vorhandene Beschäftigungsbewilligung auch für ihren Betrieb (Sanatorium) gelte.

Schlagworte
Rechtsirrtum
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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