Entscheidungen zu § 28 Abs. 1 AZG

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Entscheidungen 31-45 von 45

RS UVS Kärnten 1993/08/16 KUVS-522-621/3/93

Rechtssatz: Es ist das Merkmal des arbeitsrechtlichen Begriffes der Ruhezeit, daß während solcher Zeiten der Arbeitnehmer von keinerlei arbeitsvertraglichen Verpflichtungen belastet sein darf und somit die Möglichkeit hat, seine Arbeitskraft ungestört zu regenerieren. Da die gesetzliche Regelung über die wöchentliche Ruhezeit dem Arbeitnehmerschutzrecht zuzuordnen ist, ist die Einhaltung solcher Regenerationsphasen durch den einzelnen Arbeitnehmer nicht nur eine Sache des privaten Arbeitsv... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 16.08.1993

RS UVS Kärnten 1993/08/03 KUVS-150-161/6/93

Rechtssatz: Die bloße Argumentation mit einer allenfalls sogar plausiblen Rechtsauffassung allein mag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Beruft sich der Beschuldigte auf ein Schreiben des Arbeitsinspektorates, in welchem unter anderem ausgeführt wird, "der Schichtwechsel lasse sich aber auc... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 03.08.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/05/18 Senat-WU-92-090

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die erste Instanz dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als das nach §9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (zu zitieren wäre richtig: als handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma A - L GesmbH zu verantworten, daß am Standort diese Betriebes in G******, L***** Straße ***, die erlaubte Tagesarbeitszeit von 10 Stunden bei nachstehend angeführten Arbeitnehmern wie folgt überschritten wurde:   1. W B am 2.10.1990, Überschreitung:... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 18.05.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/21 Senat-WB-92-056

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 22.4.1992, Zl 3-*****-91, wurde über Herrn A M in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M R******** und V*************** GesmbH in **** K, G*****straße **, gemäß der Bestimmung des §9 VStG wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz die in den Punkten 1 a - 14 c des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 43.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 804 Stun... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 21.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/20 Senat-WB-92-432

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15.10.1992, Zl 3-****-92, wurde über Herrn H G in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G H GesmbH, Transportunternehmen in **** L, O, S***gasse **, wegen zweier Übertretungen nach dem AZG Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 8.000,-- verhängt.   Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß einerseits das gemäß §14 Abs2 AZG höchstzulässige Ausmaß der gesamten Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 20.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/20 Senat-NK-92-423

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 31.8.1992, Zl 3-****-91, wurde über Herrn H A in seiner Eigenschaft als das zur Vertretung nach außen berufene Organ gemäß §9 VStG der Firma H A GesmbH und CoKG, Transportunternehmen, Müllabfuhr, *****gasse 13, **** A und als verantwortlicher Arbeitgeber wegen insgesamt 15 Übertretungen der Bestimmungen nach dem AZG eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 42.000,-- (zweiundvierzigtausend), im Nichteinbringungsfalle ei... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 20.04.1993

RS UVS Niederösterreich 1993/04/20 Senat-WB-92-432

Rechtssatz: Kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen genügen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, daß es die tatsächliche Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften sicherstellt. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 20.04.1993

RS UVS Niederösterreich 1993/04/20 Senat-NK-92-423

Rechtssatz: Der Arbeitgeber hat alle im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen. Dazu gehört auch, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, daß sie keinen Anreiz für die Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 20.04.1993

RS UVS Niederösterreich 1993/04/20 Senat-WB-92-432

Rechtssatz: Werden Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften von Arbeitnehmern ohne Wissen oder Willen des Arbeitgebers bzw des gemäß §9 VStG Verantwortlichen begangen, so ist dieser trotzdem strafbar. Nur wenn der Arbeitgeber, bzw der gemäß §9 VStG Verantwortliche, glaubhaft macht, daß ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften trotz Bestehens und Funktionierens eines Kontrollsystems ohne Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht n... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 20.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/06 Senat-BN-92-446

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 7.10.1992, Zl 3-*****-92, wurde über Herrn M H in seiner Eigenschaft als der nach §9 VStG Verantwortliche des Arbeitgebers, der H M GesmbH, wegen zweier Übertretungen der Bestimmungen nach dem AZG eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 7 Tage) gemäß §28 Abs1 AZG verhängt.   Angelastet wurde ihm, in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer des ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 06.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/03/01 Senat-BN-92-001

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 5.12.1991, Zl. 3-*****-91, wurde über Frau T H als Arbeitgeberin (Witwenfortbetrieb des Transportunternehmens Internationale Transporte J***** B*********) wegen mehrfacher Übertretungen nach den Bestimmungen der §16 Abs3 AZG, §14 Abs2 AZG und §12 Abs1 AZG, Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 237.000,-- (zweihundertsiebenunddreißigtausend), im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 237 Tagen ge... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 01.03.1993

RS UVS Kärnten 1992/12/14 KUVS-1166-1167/3/92

Rechtssatz: Belehrt ein Dienstgeber sämtliche seiner Lenker mindestens drei Mal im Jahr hinsichtlich der Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften - so auch die des Arbeitszeitgesetzes - und führt stichprobenartige Kontrollen auf den Fahrtstrecken durch, so ist dadurch das mangelnde Verschulden des Dienstgebers nicht glaubhaft gemacht und zwar auch dann nicht, wenn ein Lenker in einer Beschäftigungszeit von zirka zwei Jahren keinen Grund zu Beanstandungen gegeben hat. Da oft die unmitt... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 14.12.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/07/28 Senat-NK-91-038

Mit dem bekämpften Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx, M Bezirksamt xy vom 14.6.1991, Zl xx, wurde über Mag Dr K H als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der S-K W GesmbH wegen verschiedener Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz BGBl Nr 461/1969 und des Arbeitsruhegesetzes BGBl Nr 144/1983 idgF eine Geldstrafe in der Gesamthöhe von S 92.000,--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Tagen nach den einschläg... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 28.07.1992

RS UVS Kärnten 1992/04/28 KUVS-181-196/1/92

Rechtssatz: Der Sinn und Zweck der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes ist, die Arbeitnehmer vor einer übermäßigen Beanspruchung und Abnutzung ihrer psychischen und physischen Kräfte zu bewahren. Die Arbeitszeitbegrenzung ist daher eine der wichtigsten sozialmedizinischen Maßnahmen zum Schutz eines großen Teiles der Bevölkerung, erfüllt aber auch durch die Ermöglichung von Freizeit wichtige kultur- und familienpolitische Aufgaben. Das Arbeitszeitgesetz regelt als Schutznorm die Höchstarbe... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 28.04.1992

RS UVS Kärnten 1992/02/17 KUVS-332-335/2/91

Rechtssatz: Durch die Nichteinsichtgewährung in die zu führenden Arbeitzeitaufzeichnungen (Tachoblätter, Fahrtenbücher) ist eine Überwachung der Tages- und Wochenarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten, Wochenruhe etc nicht möglich und wird die Intention des Arbeitnehmerschutzes göblichst unterlaufen. Die Normen des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich der Einsatzzeit, Lenkzeit und Ruhezeit dienen dem gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer, wobei deren  Übertretungen Angriffe auf das Rechtsgu... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 17.02.1992

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