RS UVS Kärnten 1992/04/28 KUVS-181-196/1/92

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Rechtssatz

Der Sinn und Zweck der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes ist, die Arbeitnehmer vor einer übermäßigen Beanspruchung und Abnutzung ihrer psychischen und physischen Kräfte zu bewahren. Die Arbeitszeitbegrenzung ist daher eine der wichtigsten sozialmedizinischen Maßnahmen zum Schutz eines großen Teiles der Bevölkerung, erfüllt aber auch durch die Ermöglichung von Freizeit wichtige kultur- und familienpolitische Aufgaben. Das Arbeitszeitgesetz regelt als Schutznorm die Höchstarbeitszeit, deren Überschreitung unter öffentlicher Kontrolle und Sanktion steht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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