RS UVS Niederösterreich 1993/04/20 Senat-WB-92-432

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Rechtssatz

Werden Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften von Arbeitnehmern ohne Wissen oder Willen des Arbeitgebers bzw des gemäß §9 VStG Verantwortlichen begangen, so ist dieser trotzdem strafbar. Nur wenn der Arbeitgeber, bzw der gemäß §9 VStG Verantwortliche, glaubhaft macht, daß ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften trotz Bestehens und Funktionierens eines Kontrollsystems ohne Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden. Die Behauptung, den Arbeitnehmern den Auftrag zur Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen erteilt zu haben, reicht hiefür nicht aus.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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