RS UVS Kärnten 1993/08/03 KUVS-150-161/6/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.1993
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Rechtssatz

Die bloße Argumentation mit einer allenfalls sogar plausiblen Rechtsauffassung allein mag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Beruft sich der Beschuldigte auf ein Schreiben des Arbeitsinspektorates, in welchem unter anderem ausgeführt wird, "der Schichtwechsel lasse sich aber auch dadurch ermöglichen, daß jeder Arbeiter innerhalb von zwei Wochen zweimal eine Schicht von zwölf Stunden erfahre und innerhalb dieses Zeitraumes an jedem dritten Sonntag eine 24 bis oder 32-stündige Ruhezeit erhalte. Das Arbeitsinspektorat könne bei dieser Art der Diensteinteilung bei Nichteinhaltung von Vorschriften der Arbeitszeitordnung und der Gewerbeordnung eine Ausnahmegenehmigung gewähren", sowie auf eine einvernehmlich festgelegte Regelung zwischen dem Zentralarbeitsinspektorat und den Kollektivvertragsparteien vom 3.3.1981, denenzufolge im § 4 "Arbeitszeit" des Kollektivvertrages für Angestellte der EVU ein Absatz mit dem Wortlaut eingefügt wurde:

"Überall dort, wo

 

a)

durch territoriale Gegebenheiten bedingte schwierige Verhältnisse oder

 

b)

Minderbelastung der Arbeitnehmer (z.B. durch Doppelbesetzungen)

 

vorliegen, können zur Erreichung eines regelmäßigen Schichtwechsels innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen in höchstens zwei nicht aufeinanderfolgenden Wochen die Arbeitnehmer wöchentlich bis zu zwei Zwölfstunden-Schichten festgelegt werden"

 

und wurde den Regelungen des Kollektivvertrages für Angestellte der EVU nicht zuwidergehandelt und auf eine den Schichtdienstplänen zugrunde liegenden Betriebsvereinbarung, welche auch dem Leiter des Zentralbetriebsinspektorates übergeben und dagegen keine Einwändungen erhoben wurden, so ist von einem mangelnden Bewußtsein der Rechtswidrigkeit, also von einem Richtsirrtum des Beschuldigten in seiner Funktion als dafür verantwortliches Vorstandsmitglied des Elektroversorgungsunternehmens, auszugehen. Der Beschuldigte macht das Bewußtsein der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung und demnach mangelndes Verschulden auch dadurch glaubhaft, wenn er in dieser Rechtsbeurteilung von leitenden, rechtskundigen Angestellten ausdrücklich darin bestärkt wurde, daß die getroffene Schichtdienstregelung rechtens sei und diese bereits seit dem Jahre 1967 ohne Schwierigkeiten angewendet wurde (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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