TE UVS Niederösterreich 1993/04/20 Senat-NK-92-423

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991 keine Folge gegeben und das Ausmaß der verhängten Strafe vollinhaltich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 VStG, BGBl Nr 52/1991 S 8.400,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu bezahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu zahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 31.8.1992, Zl 3-****-91, wurde über Herrn H A in seiner Eigenschaft als das zur Vertretung nach außen berufene Organ gemäß §9 VStG der Firma H A GesmbH und CoKG, Transportunternehmen, Müllabfuhr, *****gasse 13, **** A und als verantwortlicher Arbeitgeber wegen insgesamt 15 Übertretungen der Bestimmungen nach dem AZG eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 42.000,-- (zweiundvierzigtausend), im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 41 Tagen und 12 Stunden gemäß §28 Abs1 AZG verhängt.

 

Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß in fünf Fällen der Bestimmung des §16 Abs3 AZG zuwidergehandelt wurde, wonach das Höchstausmaß der Einsatzzeit in Fällen der Arbeitsbereitsschaft überschritten wurde, daß in gleichfalls fünf Fällen die Bestimmung des §14 Abs2 AZG verletzt wurde, wonach das Höchstausmaß der gesamtzulässigen Lenkzeit nicht eingehalten wurde, daß in vier Fällen die Norm des §12 Abs1 AZG mißachtet wurde, wonach nach Beendigung der Tagesarbeitszeit Arbeitnehmern keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden gewährt wurde und daß zusätzlich in einem Fall die gesamte Lenkzeit die innerhalb einer Woche 48 Stunden nicht überschreiten darf, eines im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses namentlich angeführten Arbeitnehmers, überschritten wurde und somit die Bestimmung des §14 Abs2 AZG übertreten wurde.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und ersuchte um Herabsetzung der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe. Verwiesen wurde darauf, daß nach Meinung des Rechtsmittelwerbers teilweise nur geringfügige Überschreitungen der höchstzulässigen gesetzlichen Einsatz- und Lenkzeiten vorlagen, wofür Geldstrafen verhängt wurden, die seiner Meinung nach überhöht seien. Unter Verweis darauf, daß einige ähnliche geringfügige Vorfälle ihm zur Last gelegt würden und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß in seinem Unternehmen alles unternommen werde, um Überschreitungen zu verhindern, beantragte er eine deutliche Herabsetzung der verhängten Geldstrafe.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs hielt das Arbeitsinspektorat nach Kenntnis des Vorbringens in der Berufung des Beschuldigten den gestellten Strafantrag unter Hinweis auf die Vielzahl der rechtskräftigen Strafbescheide der Bezirkshauptmannschaft xx im vollen Unfang aufrecht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat daher wie folgt erwogen:

 

Aufgrund des Vorbringens in der Berufung und dem gestellten Berufungsantrag ist vorliegendes Rechtsmittel somit ausschließlich als Strafhöhenberufung zu werten, da der angelastete Sachverhalt in seinen wesentlichen Elementen unbestritten blieb.

Von diesen Erwägungen ausgehend ist festzuhalten, daß der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses damit in Rechtskraft erwachsen und die angelastete Tat bzw Unterlassung als erwiesen anzusehen ist.

 

Vorweg ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Arbeitgeber noch gehalten ist, alle sonstigen, im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, dazu es bspw gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, daß sie keinen Anreiz für Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen (VwGH 30.5.1989, 88/08/0007, uva).

 

Ein Gegenbeweis, daß hinsichtlich der angelasteten Übertretungen den Beschuldigten kein Verschulden trifft oder eine entschuldbare Unkenntnis oder ein sonstiger Schuldausschließungsgrund vorlag, konnte weder angeboten werden, noch war ein solcher aus dem gesamten Akteninhalt ersichtlich.

 

Gemäß §19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbunden Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überdies ist nach dieser Gesetzesbestimmung im ordentlichen Verfahren Bedacht zu nehmen auf Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen. Auch das Ausmaß des Verschuldens ist besonders zu berücksichtigen und bei der Bemessung von Geldstrafen sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Strafdrohung zugrundezulegen.

 

Die Behörde erster Instanz hat bei ihrer Strafzumessung einschlägige Vormerkungen als erschwerendes Faktum gewertet, mildernd war kein Umstand zu berücksichtigen.

 

Übertretungen im Bereich des Arbeitszeitgesetzes sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Angriffe auf das höchstpersönliche Rechtsgut der Gesundheit und des Lebens der einzelnen Arbeitnehmer zu werten, was eine besonders harte Strafe nach sich ziehen muß.

 

Gemäß der Bestimmung des §28 Abs1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von S 300,-- bis S 6.000,-- oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Wie oben angeführt, ist bei diesen einschlägigen Übertretungen, sogenannten "Ungehorsamsdelikten", denen ein erheblicher Unrechtsgehalt beizumessen ist, nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Strafbemessung ein strenger Maßstab anzulegen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde von der Strafbehörde erster Instanz je Delikt eine Geldstrafe verhängt, die sachlich gerechtfertigt differenziert je nach Schwere der einzelnen Übertretung vom  unteren Bereich bis zum Höchstausmaß der gesetzlichen Strafdrohung reicht.

 

Dabei wurde von der Strafbehörde erster Instanz zu Recht berücksichtigt, daß bei den angelasteten und als erwiesen angesehenen Übertretungen zumindest grob fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten anzunehmen war, da der Täter in objektiver Hinsicht die Anwendung jener Sorgfalt, zu der er nach den Umständen des einzelnen Fall verpflichtet war außer Acht gelassen hat, und ihn in subjektiver Hinsicht sowohl die Zumutbarkeit als auch die Befähigung zur Sorgfaltsübung traf, der er durch Unterlassung seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen ist.

 

Des weiteren ist in anhängiger Verwaltungsstrafsache bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, daß der Täter mehrere strafbare Handlungen begangen hat und schon wegen mehrere auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Delikten rechtskräftig verurteilt worden ist (siehe Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft xx vom 17.4.1989, 29.11.1991).

Von einem geringen Verschulden kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 29.8.1990, Zl 90/02/0086) nur dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Verfahren nicht vor, wobei noch zusätzlich darauf hingewiesen werden muß,  daß es sich bei der überwiegenden Mehrzahl der angelasteten Übertretungen um solche handelt, bei denen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in bedeutendem Ausmaß verletzt wurden.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Gründe ist die von der Strafbehörde erster Instanz verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen zu betrachten und auch unter Berücksichtigung der Annahme der unterdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten notwendig, dem Berufungswerber die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens klar zu machen und ihn in Hinkunft von der Setzung gleichgelagerter Verhaltensweisen abzuhalten, wobei bei der Höhe der Strafbemessung zusätzlich ein generalpräventiver Zweck zu berücksichtigen sein wird.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß der Bestimmung des §51e Abs2 VStG abgesehen werden.

 

Aufgrund dieser Entscheidung hat der Berufungswerber insgesamt folgende Beträge in der aus dem Spruch ersichtlichen Frist zu entrichten:

 

1. verhängte Geldstrafe                      S 42.000,--

2. Kostenbeitrag zum Verfahren

   erster Instanz                            S  4.200,--

3. Kostenbeitrag zum Verfahren

   zweiter Instanz                           S  8.400,--

                                ________________________

 

                                Gesamtbetrag S 54.600,--

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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