RS UVS Kärnten 1992/12/14 KUVS-1166-1167/3/92

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Veröffentlicht am 14.12.1992
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Rechtssatz

Belehrt ein Dienstgeber sämtliche seiner Lenker mindestens drei Mal im Jahr hinsichtlich der Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften - so auch die des Arbeitszeitgesetzes - und führt stichprobenartige Kontrollen auf den Fahrtstrecken durch, so ist dadurch das mangelnde Verschulden des Dienstgebers nicht glaubhaft gemacht und zwar auch dann nicht, wenn ein Lenker in einer Beschäftigungszeit von zirka zwei Jahren keinen Grund zu Beanstandungen gegeben hat. Da oft die unmittelbare Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durch Lenker seitens des Arbeitgebers nicht zumutbar ist, kommt (nicht zuletzt auch angesichts der Neigung der Lenker, aus privatem Interesse die Fahrtdauer unter Verletzung von Arbeitszeitvorschriften abzukürzen), der Verpflichtung des Arbeitgebers, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen, in diesem Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, besondere Bedeutung zu. Belehrungen und stichprobenartige Kontrolle reichen alleine nicht aus, um mit gutem Grund erwarten zu lassen, daß bei Erfüllung von Fahrtaufträgen (insbesondere ins Ausland und den damit in der Regel gegebenen Möglichkeiten flexiblere Zeiteinteilung durch Lenker) die Arbeitszeitvorschriften tatsächlich eingehalten werden.

Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. 9.1993, B 337/93-3

 

Die Behandlung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid vom 14.12.1993, KUVS-1166-1167/3/93, wurde abgelehnt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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