Norm: ZPO §64 Abs1 Z3ZPO §27 Abs1ZPO §28 Abs1
Rechtssatz: Das Tatbestandselement „sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist“ in § 64 Abs 1 Z 3 ZPO stellt nur auf die Voraussetzungen des § 27 ZPO ab, sodass die Freiheit, sich nach § 28 ZPO dennoch selbst zu vertreten, bei der Entscheidung über die Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht in eine Verpflichtung umgedeutet werden darf und somit außer Betracht bleibt. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §31 Abs2ZPO §64 Abs1 Z3ZPO §93 Abs1RAO §14
Rechtssatz: Auch der Verfahrenshilfeanwalt kann sich eines Substituten bedienen, dem er einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens, ja sogar die gesamte Prozessführung, übertragen kann. Hat der Verfahrenshelfer nach außen keine Erklärung über den Umfang der Substitution abgegeben, ist das Erstgericht zwar verpflichtet, Zustellungen weiterhin an den Verfahrenshelfer (und nicht unmittelbar an... mehr lesen...
Norm: ZPO §64 Abs1 Z1 litf
Rechtssatz: Der Barauslagenersatzanspruch des Verfahrenshelfers kann auch jene Kosten umfassen, die diesem aus der Übermittlung von Schriftsätzen etc im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs erwachsen, zumal diese als Barauslagen im Sinne des § 64 Abs 1 Z 1 lit. f ZPO begriffen werden können. EUR 0,50 (brutto) pro Seite erscheinen angemessen. Entscheidungstexte 4 R... mehr lesen...
Norm: ZPO §517 Abs1ZPO §64 Abs1
Rechtssatz: Grundsätzllich sind in Fällen, in welchen der Streitwert € 2.700,00 nicht übersteigt, Beschlüsse in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe nicht anfechtbar. So wie jedoch grundsätzlich Verfahrenshilfe nicht nur für einzelne in einer Klage geltend gemachte Ansprüche bewilligt werden soll bzw. kann, soll umgekehrt auch für die Abwehr von Klagsansprüchen keine Unterteilung der Verfahrenshilfe stattfinden. D... mehr lesen...
Norm: EIRAG §5GOG §89cASGG §39 Abs3ZPO §64 Abs1 Z3
Rechtssatz: Im Verfahren zur Erlangung der Verfahrenshilfe muss ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt weder einen Einvernehmensrechtsanwalt (§ 5 Abs 1 EIRAG) namhaft machen, noch muss er am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) teilnehmen. Entscheidungstexte 25 Rs 7/18t Entscheidungstext OLG Innsbruck 07.03.2018 25 Rs 7/18t ... mehr lesen...
Norm: ZPO §10ZPO §64 Abs1 Z3ABGB §276 Abs2
Rechtssatz: Eine Bevorschussung der dem als Sachwalter für den Betroffenen im Zivilprozess einschreitenden Rechtsanwalt entstehenden (hier: Vertretungs-) Kosten im Kostenbestimmungsverfahren nach § 10 ZPO ist dann ausgeschlossen, wenn bei dem von ihm Vertretenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe (hier: nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO) vorliegen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §10ZPO §64 Abs1 Z3ABGB §276 Abs2
Rechtssatz: Eine Bevorschussung der dem als Sachwalter für den Betroffenen im Zivilprozess einschreitenden Rechtsanwalt entstehenden (hier: Vertretungs-) Kosten im Kostenbestimmungsverfahren nach § 10 ZPO ist dann ausgeschlossen, wenn bei dem von ihm Vertretenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe (hier: nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO) vorliegen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §64 Abs1 Z3ABGB §276 Abs2 Satz2
Rechtssatz: Trotz eines zum Sachwalter bestellten Rechtsanwaltes kann der betroffenen Partei ein (anderer) Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben werden. Entscheidungstexte 2 R 151/12m Entscheidungstext OLG Graz 24.09.2012 2 R 151/12m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0639:... mehr lesen...
Norm: ZPO §64 Abs1 Z3ABGB §276 Abs2 Satz2
Rechtssatz: Trotz eines zum Sachwalter bestellten Rechtsanwaltes kann der betroffenen Partei ein (anderer) Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben werden. Entscheidungstexte 2 R 151/12m Entscheidungstext OLG Graz 24.09.2012 2 R 151/12m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0639:... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist gebürtige Brasilianerin. Sie besitzt die brasilianisch-italienische Doppelstaatsangehörigkeit. Der Beklagte ist Österreicher. Die Streitteile, die sich in englischer Sprache verständigen, schlossen am 20. 11. 2002 in Nürnberg die Ehe, wo sie zunächst auch wohnten und berufstätig waren. Sie haben zwei Kinder, nämlich die am ***** geborene L***** und den am ***** geborenen P*****. Da die Klägerin mit der (provisorischen) Wohngelegenheit in Nürnber... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die erstgerichtliche Entscheidung, womit der Antrag der Mutter, ihr die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung für die Minderjährige zu übertragen, abgewiesen wurde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Rekursentscheidung wurde der für die Mutter bestellten Sachwalterin, die den Rekurs der Mutter auch genehmigt hatte, am 5. Februar 2009 zugestellt. Gege... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hatte den Antrag der betreibenden Partei auf Zusammenrechnung der Bezüge des Verpflichteten nach § 292 EO mit Beschluss vom 8. Jänner 2007 abgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz hob diesen auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Während der Rechtsmittelfrist für diesen Beschluss beantragte der Verpflichtete zu gerichtlichem Protokoll die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Das Erstgericht h... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund von innerhalb der Frist für die Erstattung einer Berufungsbeantwortung gestellten Verfahrenshilfeanträgen bewilligte das Erstgericht den Beklagten mit Beschluss vom 23. April 2007 (ON 13) die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts; dabei wurde ausgesprochen, dass die Beigebung des Rechtsanwalts für „die Dauer des Berufungsverfahrens und das weitere Verfahren (einschließlich eines spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Re... mehr lesen...
Norm: ZPO §64 Abs1 Z1 lita-dEO 301
Rechtssatz: Die Kosten der Drittschuldnererklärung sind keine Aufwendungen im Sinne des § 64 Abs 1 Z 1 lit a - d ZPO, weshalb sie auch eine in diesem Umfang Verfahrenshilfe genießende Partei selbst zu tragen hat. Entscheidungstexte 1 R 85/08f Entscheidungstext LG Steyr 23.05.2008 1 R 85/08f Eur... mehr lesen...
Begründung: Der betreibende Gläubiger beantragte aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Stainz, 1 P 37/01y, vom 12.05.2002 zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes in Höhe von € 2.903,65 und eines laufenden Unterhaltes von monatlich € 186,-- die Forderungsexekution nach § 294 a EO. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO. Die Exekutionsbewilligung wurde antragsgemäß erteilt. Weiters wurde dem betreibenden Gläubiger di... mehr lesen...
Norm: ZPO §64 Abs1 Z1 lita-dEO 301
Rechtssatz: Die Kosten der Drittschuldnererklärung sind keine Aufwendungen im Sinne des § 64 Abs 1 Z 1 lit a - d ZPO, weshalb sie auch eine in diesem Umfang Verfahrenshilfe genießende Partei selbst zu tragen hat. Entscheidungstexte 1 R 85/08f Entscheidungstext LG Steyr 23.05.2008 1 R 85/08f Eur... mehr lesen...
Norm: EO §302 Abs2ZPO §64 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO befreit die betreibende Partei nicht von der Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Drittschuldnererklärung. Die Kosten der Drittschuldnererklärung sind keine Kosten, Gebühren oder Auslagen im Sinne des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO. Entscheidungstexte 7 R 97/07f ... mehr lesen...
Begründung: Die Betreibenden begehrten auf Grundlage des vollstreckbaren Beschlusses des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 27.8.2003, 1 P 30/00x, wider den Verpflichteten zur Hereinbringung der Unterhaltsrückstände von € 458,79 (Erstbetreibende) und € 261,28 (Zweitbetreibender) sowie laufenden Unterhalts von € 56,38 (Erstbetreibende) und € 35,45 (Zweitbetreibender) die Bewilligung der Forderungs- exekution gemäß § 294 EO. Im Exekutionsantrag wurde ein Drittschuldner genannt, auf ein... mehr lesen...
Norm: EO §302 Abs2ZPO §64 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO befreit die betreibende Partei nicht von der Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Drittschuldnererklärung. Die Kosten der Drittschuldnererklärung sind keine Kosten, Gebühren oder Auslagen im Sinne des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO. Entscheidungstexte 7 R 97/07f ... mehr lesen...
Norm: ZPO §64 Abs1 Z1 litbZPO §64 Abs1 Z1 litcZPO §64 Abs1 Z1 litdZPO §64 Abs1 Z1 liteZPO §64 Abs1 Z1 litfEO §302
Rechtssatz: Die bewilligte Verfahrenshilfe befreit nicht von der Zahlung der Drittschuldneräußerungskosten. Eine Analogie zu § 64 Abs 1 Z 1 lit b ZPO (Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, etwa Öffnen versperrter Vollzugsorte, ist nicht geboten. Drittschuldneräußerungskosten fallen nicht, auch nicht analog, unter die in... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte mit dem Beschluss vom 23.2.2007 der betreibenden Partei wider den Verpflichteten die Forderungsexekution nach § 294 EO zur Hereinbringung rückständigen und laufenden Unterhaltes. Unter einem bewilligte es ihr die Verfahrenshilfe für die Begünstigungen nach § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO (iVm § 78 EO). Die Exekutionsbewilligung wurde dem schon im Antrag genannten möglichen Drittschuldner Günter Schilling, Internationale Spedition und Gütertrans... mehr lesen...
Norm: ZPO §64 Abs1 Z1 litbZPO §64 Abs1 Z1 litcZPO §64 Abs1 Z1 litdZPO §64 Abs1 Z1 liteZPO §64 Abs1 Z1 litfEO §302
Rechtssatz: Die bewilligte Verfahrenshilfe befreit nicht von der Zahlung der Drittschuldneräußerungskosten. Eine Analogie zu § 64 Abs 1 Z 1 lit b ZPO (Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, etwa Öffnen versperrter Vollzugsorte, ist nicht geboten. Drittschuldneräußerungskosten fallen nicht, auch nicht analog, unter die in... mehr lesen...
Norm: EO §302ZPO §64 Abs1
Rechtssatz: Auch bei einer sehr großzügigen Auslegung der Bestimmungen des § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO erachtet es der erkennende Senat als nicht geboten und zulässig darunter auch Kosten einer anderen Partei des Exekutionsverfahrens – vorliegend des Drittschuldners zu subsumieren. Insbesonders besteht keine Möglichkeit, sie als Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. b ZPO anzusehen und vor... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 17.3.2006 ON 2 wurde der Betreibenden einerseits antragsgemäß aufgrund des Vergleiches des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 13.9.2004, GZ 11 Cg 119/04g, zur Hereinbringung eines Betrages von Euro 25.435,49 s. A. sowohl Fahrnisexekution als auch Forderungsexekution nach § 294 EO bzw. auch nach § 294a EO, sowie Verfahrenshilfe hinsichtlich von Gerichtsgebühren und sonstiger Barauslagen bewilligt. Mit Beschluss vom 17.3.2006 ON 2 wurde der B... mehr lesen...
Norm: ZPO §64 Abs1GKTG §6GKTG §10GKTG §11
Rechtssatz: Die Gebühren des Gerichtskommissärs fallen nicht unter § 64 Abs. 1 ZPO. Entscheidungstexte 13 R 305/05h Entscheidungstext LG Eisenstadt 20.01.2006 13 R 305/05h Schlagworte Gebühren; Gerichtskommissär; Verfahrenshilfe; European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g: Der Nachlass des am 08.07.2004 verstorbenen S***** K***** wurde mit Einanwortungsurkunde vom 31.05.2005 (ON 18) der Alleinerbin J***** K***** zur Gänze eingeantwortet. Mit dem am gleichen Tag gefassten Mantelbeschluss ON 17, hat das Erstgericht in dessen Punkt 6. die Gebühr des Gerichtskomissärs Dr. K***** D***** insgesamt mit EUR 963,72 bestimmt und „der Zahlungspflichtigen zur Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger gerichtlicher Einhebung aufgetragen". Hinsicht... mehr lesen...
Norm: ZPO §64 Abs1 Z1 litf
Rechtssatz: Der Antrag auf Zuerkennung von Barauslagen nach § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO beinhaltet die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches, über den - da er in der ZPO geregelt ist - die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Entscheidungstexte 8 ObA 25/04s Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 ObA 25/04s ... mehr lesen...
Norm: ZPO §64 Abs1 Z1 litf
Rechtssatz: Der Antrag auf Zuerkennung von Barauslagen nach § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO beinhaltet die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches, über den - da er in der ZPO geregelt ist - die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Entscheidungstexte 8 ObA 25/04s Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 ObA 25/04s ... mehr lesen...
Norm: EO §302ZPO §64 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 ZPO umfasst auch die Kosten des Drittschuldners für seine Äußerung nach § 302 EO. Entscheidungstexte 46 R 8/04y Entscheidungstext LG für ZRS Wien 27.02.2004 46 R 8/04y Schlagworte Exekution; Verfahrenshilfe; Drittschuldnerkosten und Verfahrenshilfe... mehr lesen...
Der betreibende Gläubiger ist aufgrund der bereits im Titelverfahren bewilligten Verfahrenshilfe einstweilen von der Entrichtung der in § 64 Abs 1 Z 1 ZPO angeführten Gebühren und Kosten befreit. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Kosten des Drittschuldners Sonja Ruzicka für die Äußerung vom 19.11.2003 gemäß § 302 Abs 1 und 2 EO mit Euro 25,-- bestimmt, die betreibende Partei verpflichtet, dem Drittschuldner diese Kosten binnen 14 Tagen zu zahlen und sogleich die... mehr lesen...