Norm
EIRAG §5Rechtssatz
Im Verfahren zur Erlangung der Verfahrenshilfe muss ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt weder einen Einvernehmensrechtsanwalt (§ 5 Abs 1 EIRAG) namhaft machen, noch muss er am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) teilnehmen.Im Verfahren zur Erlangung der Verfahrenshilfe muss ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt weder einen Einvernehmensrechtsanwalt (Paragraph 5, Absatz eins, EIRAG) namhaft machen, noch muss er am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) teilnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2018:RI0100049Im RIS seit
23.03.2018Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018