Norm
EO §302Rechtssatz
Auch bei einer sehr großzügigen Auslegung der Bestimmungen des § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO erachtet es der erkennende Senat als nicht geboten und zulässig darunter auch Kosten einer anderen Partei des Exekutionsverfahrens – vorliegend des Drittschuldners zu subsumieren. Insbesonders besteht keine Möglichkeit, sie als Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. b ZPO anzusehen und vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen, wenn der betreibenden Partei in diesem Umfang Verfahrenshilfe bewilligt wurde.Auch bei einer sehr großzügigen Auslegung der Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO erachtet es der erkennende Senat als nicht geboten und zulässig darunter auch Kosten einer anderen Partei des Exekutionsverfahrens – vorliegend des Drittschuldners zu subsumieren. Insbesonders besteht keine Möglichkeit, sie als Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ZPO anzusehen und vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen, wenn der betreibenden Partei in diesem Umfang Verfahrenshilfe bewilligt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00129:2006:RKR0000017Zuletzt aktualisiert am
26.09.2008