RS OGH 2006/11/17 1R162/06p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2006
beobachten
merken

Norm

EO §302
ZPO §64 Abs1

Rechtssatz

Auch bei einer sehr großzügigen Auslegung der Bestimmungen des § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO erachtet es der erkennende Senat als nicht geboten und zulässig darunter auch Kosten einer anderen Partei des Exekutionsverfahrens – vorliegend des Drittschuldners zu subsumieren. Insbesonders besteht keine Möglichkeit, sie als Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. b ZPO anzusehen und vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen, wenn der betreibenden Partei in diesem Umfang Verfahrenshilfe bewilligt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00129:2006:RKR0000017

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten