Norm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfRechtssatz
Der Barauslagenersatzanspruch des Verfahrenshelfers kann auch jene Kosten umfassen, die diesem aus der Übermittlung von Schriftsätzen etc im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs erwachsen, zumal diese als Barauslagen im Sinne des § 64 Abs 1 Z 1 lit. f ZPO begriffen werden können. EUR 0,50 (brutto) pro Seite erscheinen angemessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2019:RI0100065Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019