RS OGH 2019/3/22 4R25/19m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2019
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Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf

Rechtssatz

Der Barauslagenersatzanspruch des Verfahrenshelfers kann auch jene Kosten umfassen, die diesem aus der Übermittlung von Schriftsätzen etc im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs erwachsen, zumal diese als Barauslagen im Sinne des § 64 Abs 1 Z 1 lit. f ZPO begriffen werden können. EUR 0,50 (brutto) pro Seite erscheinen angemessen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2019:RI0100065

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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