Norm
ZPO §64 Abs1 Z1 litbRechtssatz
Die bewilligte Verfahrenshilfe befreit nicht von der Zahlung der Drittschuldneräußerungskosten. Eine Analogie zu § 64 Abs 1 Z 1 lit b ZPO (Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, etwa Öffnen versperrter Vollzugsorte, ist nicht geboten.Die bewilligte Verfahrenshilfe befreit nicht von der Zahlung der Drittschuldneräußerungskosten. Eine Analogie zu Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ZPO (Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, etwa Öffnen versperrter Vollzugsorte, ist nicht geboten.
Drittschuldneräußerungskosten fallen nicht, auch nicht analog, unter die in § 64 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Kosten und Gebühren.Drittschuldneräußerungskosten fallen nicht, auch nicht analog, unter die in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO genannten Kosten und Gebühren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00638:2007:RGZ0000023Im RIS seit
15.09.2010Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010