Norm
ZPO §64 Abs1 Z3Rechtssatz
Das Tatbestandselement „sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist“ in § 64 Abs 1 Z 3 ZPO stellt nur auf die Voraussetzungen des § 27 ZPO ab, sodass die Freiheit, sich nach § 28 ZPO dennoch selbst zu vertreten, bei der Entscheidung über die Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht in eine Verpflichtung umgedeutet werden darf und somit außer Betracht bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2021:RW0000999Im RIS seit
30.08.2021Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021