RS OGH 2021/8/19 33R69/21s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.2021
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Norm

ZPO §64 Abs1 Z3
ZPO §27 Abs1
ZPO §28 Abs1

Rechtssatz

Das Tatbestandselement „sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist“ in § 64 Abs 1 Z 3 ZPO stellt nur auf die Voraussetzungen des § 27 ZPO ab, sodass die Freiheit, sich nach § 28 ZPO dennoch selbst zu vertreten, bei der Entscheidung über die Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht in eine Verpflichtung umgedeutet werden darf und somit außer Betracht bleibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2021:RW0000999

Im RIS seit

30.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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