Norm: ABGB §948ZPO §530 Abs1 Z7 G2
Rechtssatz: Der Kläger des Vorprozesses kann eine Wiederaufnahmsklage nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel zu einem anderen als dem im Vorprozeß vorgetragenen rechtserzeugenden (oder bei einer negativen Feststellungsklage rechtsvernichtenden) Sachverhalt bzw Klagsanspruch stützen. Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens ist demnach der Streitgegenstand des Vorprozesses, über den das dortige Urteil ergang... mehr lesen...
Norm: ABGB §948ZPO §530 Abs1 Z7 G2
Rechtssatz: Der Kläger des Vorprozesses kann eine Wiederaufnahmsklage nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel zu einem anderen als dem im Vorprozeß vorgetragenen rechtserzeugenden (oder bei einer negativen Feststellungsklage rechtsvernichtenden) Sachverhalt bzw Klagsanspruch stützen. Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens ist demnach der Streitgegenstand des Vorprozesses, über den das dortige Urteil ergang... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z4 F4ZPO §538 Abs1ZPO §539 Abs1
Rechtssatz: Die Unterbrechung des Wiederaufnahmsverfahrens nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO, § 539 Abs 1 ZPO hat nur dann stattzufinden, wenn der Wiederaufnahmskläger seinen Vorwurf gegen den oder die Richter des Hauptverfahrens mit ausreichender Deutlichkeit konkretisiert hat, somit gerade kein Fall des § 538 ZPO vorliegt, sondern - wäre ein anderer Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht worden - eine T... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z4 F4ZPO §538 Abs1ZPO §539 Abs1
Rechtssatz: Die Unterbrechung des Wiederaufnahmsverfahrens nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO, § 539 Abs 1 ZPO hat nur dann stattzufinden, wenn der Wiederaufnahmskläger seinen Vorwurf gegen den oder die Richter des Hauptverfahrens mit ausreichender Deutlichkeit konkretisiert hat, somit gerade kein Fall des § 538 ZPO vorliegt, sondern - wäre ein anderer Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht worden - eine T... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7 G2
Rechtssatz: Nur die Beweise haben die Erkenntnis vom Tatbestand zu vermitteln, ausschließlich die Tatsachen selbst dienen als Entscheidungsgrundlage. Entscheidungstexte 1 Ob 575/95 Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 575/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102232 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7 G2
Rechtssatz: Nur die Beweise haben die Erkenntnis vom Tatbestand zu vermitteln, ausschließlich die Tatsachen selbst dienen als Entscheidungsgrundlage. Entscheidungstexte 1 Ob 575/95 Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 575/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102232 ... mehr lesen...
Norm: EO §7 EaZPO §146 IZPO §530 Abs1 D
Rechtssatz: Die Wiederaufnahmsklage ist auch gegen einen Beschluss prozessualer Natur, der die Sache erledigt, zulässig. Wollte man in einem solchen Fall die Wiederaufnahmsklage nicht zulassen, bestünde eine Rechtsschutzlücke, könnte doch dann ein solcher Beschluss trotz inhaltlicher Unrichtigkeit, die Folge eines Wiederaufnahmsgrundes ist, nicht beseitigt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...