RS OGH 2023/9/19 1Ob2038/96d; 7Ob302/04v; 8Ob11/06k; 4Ob14/11d; 8ObA43/11y; 10Ob28/22y; 2Ob115/23k

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Rechtssatz

Die Unterbrechung des Wiederaufnahmsverfahrens nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO, § 539 Abs 1 ZPO hat nur dann stattzufinden, wenn der Wiederaufnahmskläger seinen Vorwurf gegen den oder die Richter des Hauptverfahrens mit ausreichender Deutlichkeit konkretisiert hat, somit gerade kein Fall des § 538 ZPO vorliegt, sondern - wäre ein anderer Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht worden - eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen wäre.Die Unterbrechung des Wiederaufnahmsverfahrens nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, Paragraph 539, Absatz eins, ZPO hat nur dann stattzufinden, wenn der Wiederaufnahmskläger seinen Vorwurf gegen den oder die Richter des Hauptverfahrens mit ausreichender Deutlichkeit konkretisiert hat, somit gerade kein Fall des Paragraph 538, ZPO vorliegt, sondern - wäre ein anderer Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht worden - eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen wäre.

Entscheidungstexte

  • RS0103696">1 Ob 2038/96d
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2038/96d
  • RS0103696">7 Ob 302/04v
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 7 Ob 302/04v
    Vgl auch
  • RS0103696">8 Ob 11/06k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 Ob 11/06k
    nur: Die Unterbrechung des Wiederaufnahmsverfahrens nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO, § 539 Abs 1 ZPO hat nur dann stattzufinden, wenn der Wiederaufnahmskläger seinen Vorwurf gegen den oder die Richter des Hauptverfahrens mit ausreichender Deutlichkeit konkretisiert hat. (T1); Beisatz: Soweit diese Konkretisierung aber fehlt, hat eine selbständige Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage durch die Zivilgerichte nach § 538 ZPO zu erfolgen. (T2)
  • RS0103696">4 Ob 14/11d
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 14/11d
    Vgl auch; Beisatz: Die strafbare Amtspflichtverletzung muss für das Zustandekommen der Entscheidung kausal gewesen sein, wobei eine solche in einem früheren Verfahrensstadium ausreicht. (T3); Beisatz: Befangenheit per se ist kein Wiederaufnahmsgrund, § 530 Abs 1 Z 4 ZPO setzt voraus, dass eine solche im konkreten Verfahren zu einer strafbaren Amtspflichtverletzung geführt hat. (T4)
  • RS0103696">8 ObA 43/11y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 ObA 43/11y
    Auch; nur T1
  • RS0103696">10 Ob 28/22y
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 28/22y
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4
  • RS0103696">2 Ob 115/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2023 2 Ob 115/23k
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103696

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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