Norm
ZPO §530 Abs1 Z4 F4Rechtssatz
Die Unterbrechung des Wiederaufnahmsverfahrens nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO, § 539 Abs 1 ZPO hat nur dann stattzufinden, wenn der Wiederaufnahmskläger seinen Vorwurf gegen den oder die Richter des Hauptverfahrens mit ausreichender Deutlichkeit konkretisiert hat, somit gerade kein Fall des § 538 ZPO vorliegt, sondern - wäre ein anderer Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht worden - eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen wäre.Die Unterbrechung des Wiederaufnahmsverfahrens nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, Paragraph 539, Absatz eins, ZPO hat nur dann stattzufinden, wenn der Wiederaufnahmskläger seinen Vorwurf gegen den oder die Richter des Hauptverfahrens mit ausreichender Deutlichkeit konkretisiert hat, somit gerade kein Fall des Paragraph 538, ZPO vorliegt, sondern - wäre ein anderer Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht worden - eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103696Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023