TE OGH 1995/1/18 7Ob641/94

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Veröffentlicht am 18.01.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Iris B*****, geboren am 5.Oktober 1973, der Cornelia B*****, geboren am 15. März 1975, des mj. Oliver B*****, geboren am 19.April 1976, und des mj. Stefan B*****, geboren am 17.Juni 1977, infolge einer "Wiederaufnahmsklage" des Vaters der Kinder Alfred B*****, gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12.Oktober 1994, GZ 7 Ob 1602/94, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die "Wiederaufnahmsklage" wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 12.10.1994 hat der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 1602/94 den außerordentlichen Revisionsrekurs des unterhaltspflichtigen Vaters gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der seinen Einwendungen nach § 28 UVG keine Folge gegeben worden ist, gemäß § 14 Abs.1 AußStrG zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhebt Alfred B***** eine "Wiederaufnahmsklage" mit dem Begehren, es dürfe im Rahmen der Rückforderung von ausbezahlten Unterhaltsvorschüssen nur von einer ihn treffenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung von S 1.000,-- pro Kind ausgegangen werden. Die bisherigen Entscheidungen seien durch Willkür, Prozeßbetrug und Rechtsbeugung sowie unter Mißachtung des fair trial zustandegekommen.Mit Beschluß vom 12.10.1994 hat der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 1602/94 den außerordentlichen Revisionsrekurs des unterhaltspflichtigen Vaters gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der seinen Einwendungen nach Paragraph 28, UVG keine Folge gegeben worden ist, gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhebt Alfred B***** eine "Wiederaufnahmsklage" mit dem Begehren, es dürfe im Rahmen der Rückforderung von ausbezahlten Unterhaltsvorschüssen nur von einer ihn treffenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung von S 1.000,-- pro Kind ausgegangen werden. Die bisherigen Entscheidungen seien durch Willkür, Prozeßbetrug und Rechtsbeugung sowie unter Mißachtung des fair trial zustandegekommen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art.92 Abs.1 B-VG ist der Oberste Gerichtshof letzte Instanz in Zivilsachen. Ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen ist daher unzulässig. Ganz abgesehen davon, daß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahmsklage im Außerstreitverfahren nicht analog angewendet werden können (vgl NZ 1983, 105, EFSlg 37.159 ua, zuletzt EFSlg 73.363), erweist sich daher die vorliegende, als Rechtsmittel aufzufassende Eingabe als unzulässig.Gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG ist der Oberste Gerichtshof letzte Instanz in Zivilsachen. Ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen ist daher unzulässig. Ganz abgesehen davon, daß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahmsklage im Außerstreitverfahren nicht analog angewendet werden können vergleiche NZ 1983, 105, EFSlg 37.159 ua, zuletzt EFSlg 73.363), erweist sich daher die vorliegende, als Rechtsmittel aufzufassende Eingabe als unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB00641.94.0118.000

Dokumentnummer

JJT_19950118_OGH0002_0070OB00641_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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