RS OGH 1996/11/5 10Ob2152/96k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1996
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Norm

ABGB §948
ZPO §530 Abs1 Z7 G2

Rechtssatz

Der Kläger des Vorprozesses kann eine Wiederaufnahmsklage nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel zu einem anderen als dem im Vorprozeß vorgetragenen rechtserzeugenden (oder bei einer negativen Feststellungsklage rechtsvernichtenden) Sachverhalt bzw Klagsanspruch stützen. Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens ist demnach der Streitgegenstand des Vorprozesses, über den das dortige Urteil ergangen ist. Der rechtserzeugende Sachverhalt einer Widerrufsklage nach § 948 ABGB besteht nicht allein in einer oder mehreren strafbaren Handlungen des Beschenkten, sondern in dem sich darin äußernden groben Undank gegen den Geschenkgeber im Sinne einer verwerflichen Außerachtlassung der Dankbarkeit. Dabei ist das Gesamtverhalten des Beschenkten zu beurteilen. Werden daher im Verlauf eines Verfahrens zur Darlegung des groben Undankes eines Beschenkten weitere Vorfälle aufgezeigt, dann wird damit nicht zwangsläufig ein neuer rechtserzeugender Sachverhalt geltend gemacht, sofern die weiteren Vorfälle im Rahmen des bisherigen Klagegrundes, gerichtet auf Widerruf einer bestimmten Schenkung wegen groben Undankes des Beschenkten bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106378

Dokumentnummer

JJR_19961105_OGH0002_0100OB02152_96K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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