Norm: ZPO §51 Abs1
Rechtssatz: Konnte die Klägerin die Nichtigkeit des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht vorhersehen, weil sich die Rechtsprechung insofern erst nach Klageeinbringung änderte, so ist ihr Verhalten dennoch einer schuldhaften Einleitung und Fortführung des Verfahrens trotz Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes gleichzuhalten, wenn sie den Prozess auch nach der bisherigen Rechtsprechung mangels einer - bereits in... mehr lesen...
Norm: ZPO §51 Abs1ZPO §52
Rechtssatz: Wenn nur die Entscheidung des Berufungsgerichts ohne ein vorausgegangenes Verfahren aufgehoben wird, findet § 51 ZPO nicht Anwendung. Entscheidungstexte 4 Ob 176/07x Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 176/07x Bem: So bereits 4 Ob 183/06z. (T1); Veröff: SZ 2008/6 9 Ob 39/09i Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ZPO §51 Abs1ZPO §235 Abs5 B
Rechtssatz: Auch ein unrichtig als Beklagter Bezeichneter hat sich auf das Verfahren einzulassen, um die Erlassung eines Versäumungsurteils zu vermeiden (Klagebeantwortung, Teilnahme an der vorbereitenden Tagsatzung), weshalb ihm der Kläger, dem die Nichtigkeit des bisherigen Verfahrens vorzuwerfen ist, insoweit zum Kostenersatz verpflichtet ist. Für Prozesshandlungen, die sich allein auf die Berichtigung der P... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte den Gesamtbetrag von € 5.915,77 brutto s.A. bestehend aus Lohn für 1.7. bis 7.9.2001, aliquoten Sonderzahlungen für 2001, Kündigungsentschädigung inklusive aliquoter Sonderzahlungen für 8.9. bis 21.9.2001 und Urlaubsersatzleistung für 30 Arbeitstage. Er sei bei der beklagten Partei seit 10.7.2000 beschäftigt gewesen. Das Dienstverhältnis habe am 7.9.2001 durch vorzeitigen Austritt wegen Entgeltvorenthaltung geendet. Der vom Erstgericht am 7.3.2002 erl... mehr lesen...
Norm: ZPO §51 Abs1
Rechtssatz: Die klagende Partei trifft ein Verschulden im Sinne des § 51 Abs. 1 ZPO, wenn sie durch eine einfache Firmenbuchabfrage hätte feststellen können, dass für die beklagte Partei ein Notgeschäftsführer bestellt wurde, das Verfahren jedoch mit dem unwirksam bestellten Prozesskurator weitergeführt wurde. Entscheidungstexte 7 Ra 82/03k Entscheidungstext OLG Wien... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Versäumungsurteil erkannte das Erstgericht den Beklagten schuldig, dem Kläger S 50.000,-- sA zu bezahlen und stellte fest, dass der Beklagte der Klägerin für alle Schäden aus der unterbliebenen Unterfertigung des Nachtrages zum Wohnungseigentumsvertrag haftet. Rechtliche Beurteilung Gegen dieses Versäumungsurteil richtet sich die Berufung des Beklagten wegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefocht... mehr lesen...
Norm: ZPO §51 Abs1RAT §23 Abs9RAT §23 Abs10
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 23 Abs 10 RAT ist Kraft Größenschluss auf die Nichtigkeitsberufung auszudehnen. Entscheidungstexte 17 R 277/01g Entscheidungstext OLG Wien 20.12.2001 17 R 277/01g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLGW009:2001:RW0000063 D... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Versäumungsurteil erkannte das Erstgericht beide Beklagte zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin den mit S 470.367,82 aushaftenden Kredit samt 13,9% Zinsen seit 30.11.1999 sowie die mit S 25.486,12 bestimmten Verfahrenskosten zu bezahlen. Rechtliche Beurteilung Gegen dieses Versäumungsurteil richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Berufung der Zweitbeklagten mit dem Antrag, dieses Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 23 Abs 9 RAT ist in ausdehnender Auslegung des § 23 Abs 10 RAT auch nicht auf das Verfahren über die Nichtigkeitsberufung anzuwenden. Zur Beschwer des Berufungswerbers der Nichtigkeit eines Versäumungsurteiles trotz Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO geltend macht. Entscheidungstexte 17 R 242/00h Entscheidungstext OLG Wien 22.02.2001 17 R 242/00h mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Österreich es zu unterlassen, die Bezeichnung "*****" zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen, insbesondere für Kaffee und Kaffeeprodukte, zu verwenden. Sie stellt weiters ein Veröffentlichungsbegehren und beantragt zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruches eine einstweilige Verfügung. Das Erstgericht trug der in Italien ansässigen Beklagten auf, b... mehr lesen...
Norm: ZPO §51 Abs1ZPO §51 Abs2ZPO §52 Abs1
Rechtssatz: Sind eine wegen eines Zustellmangels erhobene Nichtigkeitsberufung und ein aus dem gleichen Grund erhobener Rekurs gegen eine einstweilige Verfügung erfolgreich, so ist Ersatz der Kosten des für nichtig erklärten Verfahrensteiles sowie des Rechtsmittelverfahrens jedenfalls dann gemäß § 52 Abs.1 ZPO vom Ausgang der Hauptsache abhängig, wenn keiner der Parteien ein Verschulden im Sinne des § ... mehr lesen...
B E G R Ü N D U N G : Mit der am 30.4.1997 beim Erstgericht eingelangten Mahnklage begehrte die klagende Partei, die im Spruch: genannte beklagte Partei zur Zahlung eines Betrages von S 53.952,80 s.A. schuldig zu erkennen; diese Forderung resultiere aus einer dauernden Vertrags- und Lieferbeziehung zur beklagten Partei; insgesamt seien 5 Rechnungen nicht bezahlt worden. Am 7.7.1997 hat das Erstgericht antragsgemäß einen Zahlungsbefehl erlassen. Eine Zustellung konnte nicht erfolg... mehr lesen...
Norm: ZPO §41 Abs1ZPO §51 Abs1
Rechtssatz: Hat eine klagende Partei durch irreführende und unrichtige Angaben in einer Mahnklage die Zustellung an eine (beklagte) Nichtpartei, die glauben konnte, daß die Klage gegen sie gerichtet sei, verursacht, so ist bei Nichtigerklärung des Verfahrens die klagende Partei gegenüber der Nichtpartei zum Kostenersatz verpflichtet. Entscheidungstexte 6 R 3... mehr lesen...
Rechtssatz: Einer Bank ist die Unkenntnis von einer Konkurseröffnung als Verschulden zuzurechnen, wenn sie die Möglichkeiten der elektronischen Informationsmedien (teletext) nicht nützt. Entscheidungstexte 3 R 214/96d Entscheidungstext OLG Wien 08.01.1997 3 R 214/96d mehr lesen...
Johann H. befindet sich seit 1. Oktober 1958 im Konkurs (S 69/58 des Handelsgerichtes Wien). Der Erstrichter hat der betreibenden Partei auf Grund des Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis des Handelsgerichtes Wien vom 19. März 1959, S. 69/58-947, über eine in der dritten Klasse der Konkursgläubiger festgestellte Forderung der betreibenden Partei von 205.555.541 S 36 g auf Grund der ob der Liegenschaft EZ. 888 Grundbuch der Katastralgemeinde W. in COZ. 75 und ob der Liegenschaft EZ. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §51 Abs1
Rechtssatz: "Partei im nichtigen Verfahren" im Sinne des § 51 Abs 1 ZPO ist auch der Dritte, der das nichtige Verfahren veranlaßte. Entscheidungstexte 3 Ob 283/59 Entscheidungstext OGH 09.07.1959 3 Ob 283/59 Veröff: EvBl 1959/267 S 467 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0035889 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §51 Abs1
Rechtssatz: Sinngemäße Anwendung des § 51 Abs 1 ZPO auf einen Zwischenvollmachtsträger einer Prozeßpartei (Nichtigkeit des Verfahrens mangels einer gültigen Vollmacht). Entscheidungstexte 2 Ob 452/56 Entscheidungstext OGH 16.08.1956 2 Ob 452/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS003599... mehr lesen...
Die klagende Partei hat der offenen Handelsgesellschaft N-garage B. & Co. das Bestandverhältnis über die von dieser im Hause Wien, II., N.straße 36 gemieteten Garageräumlichkeiten und Betriebsanlagen aufgekundigt und als Kündigungsgrund einen Zinsrückstand sowie von der beklagten Partei ohne Bewilligung der Baubehörde und des Hauseigentümers vorgenommene bauliche Veränderungen geltend gemacht. Die offene Handelsgesellschaft besteht aus zwei Gesellschaftern und zwar Hugo K. und J... mehr lesen...
Norm: ZPO §51 Abs1
Rechtssatz: Kostenersatzpflicht eines nicht vertretungsberechtigten Gesellschafters für das über sein Einschreiten eingeleitete Verfahren. Entscheidungstexte 3 Ob 453/53 Entscheidungstext OGH 11.11.1953 3 Ob 453/53 Veröff: EvBl 1953/540 S 659 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS003... mehr lesen...
Norm: ZPO §51 Abs1
Rechtssatz: Die Kosten des Konkursverfahrens, das über ein für verfallen erklärtes Vermögen eingeleitet und dann für nichtig erklärt wurde, weil der Vermögensverfall aufgehoben worden war, sind von der Republik Österreich und nicht vom Eigentümer des Massevermögens zu tragen. Entscheidungstexte 1 Ob 856/51 Entscheidungstext OGH 12.12.1951 1 Ob 856/51 ... mehr lesen...