Norm
ZPO §51 Abs1Rechtssatz
Konnte die Klägerin die Nichtigkeit des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht vorhersehen, weil sich die Rechtsprechung insofern erst nach Klageeinbringung änderte, so ist ihr Verhalten dennoch einer schuldhaften Einleitung und Fortführung des Verfahrens trotz Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes gleichzuhalten, wenn sie den Prozess auch nach der bisherigen Rechtsprechung mangels einer - bereits in erster Instanz einredeweise aufgezeigten - materiellen Klagbarkeit des Anspruchs verloren hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123003Dokumentnummer
JJR_20080122_OGH0002_0040OB00168_07W0000_001