Norm
ZPO §51 Abs1Rechtssatz
Die Kosten des Konkursverfahrens, das über ein für verfallen erklärtes Vermögen eingeleitet und dann für nichtig erklärt wurde, weil der Vermögensverfall aufgehoben worden war, sind von der Republik Österreich und nicht vom Eigentümer des Massevermögens zu tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0035994Dokumentnummer
JJR_19511212_OGH0002_0010OB00856_5100000_001