RS OGH 1951/12/12 1Ob856/51

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Veröffentlicht am 12.12.1951
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Norm

ZPO §51 Abs1

Rechtssatz

Die Kosten des Konkursverfahrens, das über ein für verfallen erklärtes Vermögen eingeleitet und dann für nichtig erklärt wurde, weil der Vermögensverfall aufgehoben worden war, sind von der Republik Österreich und nicht vom Eigentümer des Massevermögens zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 856/51
    Entscheidungstext OGH 12.12.1951 1 Ob 856/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0035994

Dokumentnummer

JJR_19511212_OGH0002_0010OB00856_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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