RS OGH 1997/11/4 6R340/97k

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Veröffentlicht am 04.11.1997
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Norm

ZPO §41 Abs1
ZPO §51 Abs1

Rechtssatz

Hat eine klagende Partei durch irreführende und unrichtige Angaben in einer Mahnklage die Zustellung an eine (beklagte) Nichtpartei, die glauben konnte, daß die Klage gegen sie gerichtet sei, verursacht, so ist bei Nichtigerklärung des Verfahrens die klagende Partei gegenüber der Nichtpartei zum Kostenersatz verpflichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00469:1997:RRD0000007

Dokumentnummer

JJR_19971104_LG00469_00600R00340_97K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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