Kopf
Das Landesgericht Ried im Innkreis hat als Rekursgericht durch Dr. Dieter Praxmarer als Vorsitzenden sowie Dr. Ernst Knoglinger und Dr. Walter Koller in der Rechtssache der klagenden Partei J***** G*****, *****, vertreten durch Dr. T***** W*****, Rechtsanwalt, *****, wider die beklagte Partei H***** H*****-T*****-R***** Ges.m.b.H. & Co KG, *****, *****, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 11.9.1997, 2 C 735/97 a-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Spruch
1) Das bisherige Verfahren erster Instanz wird ab der Bewilligung der Zustellung per Adresse des Zwangsverwalters Dr. J***** E***** aus Anlaß des Rekurses als nichtig aufgehoben;
2) Die klagende Partei ist schuldig, dem Zwangsverwalter Dr. J***** E*****, *****, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. B***** H*****, Rechtsanwalt, *****, die mit S 4.466,88 (- 1darin enthalten S 744,48 an USt) bestimmten Kosten des Einspruches gegen den Zahlungsbefehl vom 7.5.1997 binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
3) Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
4) Eine weitere Antragstellung bleibt der klagenden Partei vorbehalten.
5) Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ist gemäß § 502 Abs. 2 ZPO jedenfalls unzulässig.5) Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
Text
B E G R Ü N D U N G :
Mit der am 30.4.1997 beim Erstgericht eingelangten Mahnklage begehrte die klagende Partei, die im Spruch genannte beklagte Partei zur Zahlung eines Betrages von S 53.952,80 s.A. schuldig zu erkennen; diese Forderung resultiere aus einer dauernden Vertrags- und Lieferbeziehung zur beklagten Partei; insgesamt seien 5 Rechnungen nicht bezahlt worden.
Am 7.7.1997 hat das Erstgericht antragsgemäß einen Zahlungsbefehl erlassen. Eine Zustellung konnte nicht erfolgen. Die Briefsendung wurde mit dem Vermerk "nicht zulässig" retourniert.
Nachdem die klagende Partei vom Erstgericht hievon verständigt worden war, beantragte sie die neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehles an die beklagte Partei, wobei sie zur bisherigen Bezeichnung "H*****-H*****, T***** R***** Ges.m.b.H. & Co KG, ***** noch hinzufügte: "p.A. des Zwangsverwalters Dr. J***** E*****, *****, 6020 Innsbruck."
Auch unter dieser Anschrift konnte zunächst keine Zustellung erfolgen. Die Briefsendung wurde mit dem Vermerk "nicht anwesend bis 24.6.1997" retourniert. Daraufhin beantragte die klagende Partei die neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls wie gerade oben angeführt und vermerkte überdies: "Empfänger ist seit 24.6.1997 wieder anwesend".
Am 14.7.1997 nahm schließlich der Zwangsverwalter Dr. J***** E*****, 6020 Innsbruck, *****, den Zahlungsbefehl entgegen.
Am 24.7.1997 langte der Einspruch des Zwangsverwalters Dr. J***** E*****, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. B***** H*****, beim Erstgericht ein. Darin wendete der Zwangsverwalter einerseits örtliche Unzuständigkeit, sowie andererseits mangelnde Passivlegitimation ein; er sei - in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter der H***** H***** T***** R***** Ges.m.b.H. & Co KG - niemals in Geschäftsverbindung zur klagenden Partei gestanden.
Nachdem das Erstgericht eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anberaumt hatte (vgl. ON 8), beantragte die klagende Partei, die Klage neuerlich an die beklagte Partei unter der Anschrift *****, *****, 8983 Bad Mitterndorf zuzustellen und den Einspruch des Zwangsverwalters zurückzuweisen.Nachdem das Erstgericht eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anberaumt hatte vergleiche ON 8), beantragte die klagende Partei, die Klage neuerlich an die beklagte Partei unter der Anschrift *****, *****, 8983 Bad Mitterndorf zuzustellen und den Einspruch des Zwangsverwalters zurückzuweisen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht diese Anträge der klagenden Partei abgewiesen, weil ein ordnungsgemäßer, durch einen Rechtsanwalt unterfertigter Einspruch erhoben worden sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der klagenden Partei mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß ihren Anträgen auf neuerliche Zustellung sowie auf Zurückweisung des Einspruches stattgegeben werde.
Aus Anlaß des Rekurses ist das bisherigen Verfahren erster Instanz als nichtig aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmung der Parteien im Zivilprozeß erfolgt durch die klagende Partei. Kläger ist derjenige, in dessen Namen die Klage eingebracht wird; aber auch den Beklagten bestimmt der Kläger in der Klage, indem er ihn dort ausdrücklich als Beklagten benennt. Es müssen die Parteien so genau bezeichnet werden, daß sie eindeutig identifiziert werden können. Das ist für das Verfahren, insbesondere für die Zustellungen und Ladungen, unbedingt erforderlich (vgl. Fasching-Lehrbuch2, RZ 321). Amtswegige Erhebungen zur Ergänzung des Parteienmerkmals sind unzulässig. Im Rahmen der Zustellung geht es nur darum, die bezeichnete Partei aufzufinden und ihr das Schriftstück auszuhändigen. Dementsprechend obliegt die Parteienbestimmung primär dem Kläger; das Gericht hat im Zweifelsfall seine Parteiidentifikationsangaben auszulegen (a.a.O., RZ 322).Die Bestimmung der Parteien im Zivilprozeß erfolgt durch die klagende Partei. Kläger ist derjenige, in dessen Namen die Klage eingebracht wird; aber auch den Beklagten bestimmt der Kläger in der Klage, indem er ihn dort ausdrücklich als Beklagten benennt. Es müssen die Parteien so genau bezeichnet werden, daß sie eindeutig identifiziert werden können. Das ist für das Verfahren, insbesondere für die Zustellungen und Ladungen, unbedingt erforderlich vergleiche Fasching-Lehrbuch2, RZ 321). Amtswegige Erhebungen zur Ergänzung des Parteienmerkmals sind unzulässig. Im Rahmen der Zustellung geht es nur darum, die bezeichnete Partei aufzufinden und ihr das Schriftstück auszuhändigen. Dementsprechend obliegt die Parteienbestimmung primär dem Kläger; das Gericht hat im Zweifelsfall seine Parteiidentifikationsangaben auszulegen (a.a.O., RZ 322).
Im vorliegenden Fall führte der Kläger zunächst in seiner Klage die im einzelnen oben angeführte T*****-R***** Ges.m.b.H. & Co KG als beklagte Partei an. Als dort eine Zustellung nicht erfolgen konnte, verwies der Kläger auf die Adresse des Zwangsverwalters Dr. J***** E*****, *****, 6020 Innsbruck. Dort konnte auch schließlich eine Zustellung des Zahlungsbefehles vorgenommen werden. Auch ist unstrittig, daß es sich bei Dr. J***** E***** um den Zwangsverwalter der H***** H*****, T*****-R***** Ges.m.b.H. & Co KG handelt. Nach dem Inhalt der Mahnklage wäre es auch denkbar, daß Dr. J***** E***** in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter eine dauernde Vertrags- und Lieferbeziehung zum Kläger unterhalten hat und aus dieser Geschäftsbeziehung noch die Bezahlung von Rechnungen offen ist. Berechtigterweise ist daher der Zwangsverwalter Dr. J***** E***** auch in materieller Hinsicht den geltend gemachten Ansprüchen des Klägers entgegengetreten; insbesondere hat er darauf hingewiesen, daß er in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter niemals in Geschäftsbeziehung mit dem Kläger gestanden sei.
Erst nach Erhebung dieses Einspruches hat schließlich der Kläger eingeräumt, daß die Forderung nicht aus den Geschäften des Zwangsverwalters resultiere, sondern ausschließlich gegen die beklagte Partei gerichtet sei. Damit hat der Kläger außer Streit gestellt, daß er mit der Mahnklage, was nach deren Inhalt durchaus möglich gewesen wäre, nicht auf Ansprüche gegenüber dem Zwangsverwalter, sondern ausschließlich auf Ansprüche gegenüber der beklagten Partei H***** H***** T*****-R***** Ges.m.b.H. & Co KG abstellt. Durch diese nunmehr eindeutigen Parteiidentifikationsangaben steht sohin fest, daß bis dato keine wirksame Zustellung des Zahlungsbefehles an die beklagte Partei H***** H***** T*****-R***** Ges.m.b.H. & Co KG stattgefunden hat. Das gesamte Verfahren erster Instanz ist daher mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z. 4 ZPO behaftet. Durch unterbliebene Zustellung wurde bisher der beklagten Partei H***** H***** T*****-R***** Ges.m.b.H. & Co KG die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen; aus diesem Grund war daher das bisherige Verfahren erster Instanz als nichtig aufzuheben (vgl. MGA, ZPO14, E 60 ff zu § 477; Fasching, a.a.O. Rz 325). Es bleibt aber dem Kläger unbenommen, nunmehr eine neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehles unter die tatsächliche Anschrift der beklagten Partei zu begehren.Erst nach Erhebung dieses Einspruches hat schließlich der Kläger eingeräumt, daß die Forderung nicht aus den Geschäften des Zwangsverwalters resultiere, sondern ausschließlich gegen die beklagte Partei gerichtet sei. Damit hat der Kläger außer Streit gestellt, daß er mit der Mahnklage, was nach deren Inhalt durchaus möglich gewesen wäre, nicht auf Ansprüche gegenüber dem Zwangsverwalter, sondern ausschließlich auf Ansprüche gegenüber der beklagten Partei H***** H***** T*****-R***** Ges.m.b.H. & Co KG abstellt. Durch diese nunmehr eindeutigen Parteiidentifikationsangaben steht sohin fest, daß bis dato keine wirksame Zustellung des Zahlungsbefehles an die beklagte Partei H***** H***** T*****-R***** Ges.m.b.H. & Co KG stattgefunden hat. Das gesamte Verfahren erster Instanz ist daher mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO behaftet. Durch unterbliebene Zustellung wurde bisher der beklagten Partei H***** H***** T*****-R***** Ges.m.b.H. & Co KG die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen; aus diesem Grund war daher das bisherige Verfahren erster Instanz als nichtig aufzuheben vergleiche MGA, ZPO14, E 60 ff zu Paragraph 477 ;, Fasching, a.a.O. Rz 325). Es bleibt aber dem Kläger unbenommen, nunmehr eine neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehles unter die tatsächliche Anschrift der beklagten Partei zu begehren.
Die Kostenentscheidungen erster und zweiter Instanz gründen sich auf die §§ 50, 51 ZPO. In Anbetracht des Umstandes, daß ähnlich wie der Masseverwalter auch der Zwangsverwalter ein aufgrund des Gesetzes bestellter und im Vertretungsumfang durch das Gesetz genau umschriebener Vertreter einer Sondermasse ist, war er grundsätzlich parteifähig (vgl. SZ 64/183; SZ 21/150). Nach dem Inhalt der Klage bestand durchaus die Möglichkeit, daß gegen ihn in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter (Vertreter einer Sondermasse) Ansprüche geltend gemacht werden; um die Rechtskraft des Zahlungsbefehles zu verhindern, hatte er daher dem Zahlungsbefehl entgegenzutreten. Damit hatte er letztlich auch Erfolg, weil in weiterer Folge von der klagenden Partei zugestanden wurde, daß es sich nicht um Ansprüche gegen den Zwangsverwalter als Vertreter der Zwangsverwaltungsmasse, sondern gegen die H***** H***** T*****-R***** Ges.m.b.H. & Co KG handelt. Durch das Anführen der Anschrift des Zwangsverwalters hat daher zweifellos die klagende Partei eine derartige Vorgangsweise des Zwangsverwalters veranlaßt bzw. im Sinne des § 51 ZPO auch verschuldet, weil sie von vornherein hätte wissen müssen, daß es sich nicht um Ansprüche gegen den Zwangsverwalter, sondern gegen die H***** H***** T*****-R***** Ges.m.b.H. & Co KG handelt. Durch ihre eigenen irreführenden Angaben hat sie daher auf Seiten des Zwangsverwalters Kosten verursacht; für diese hat sie gemäß § 51 ZPO aufzukommen, weil ausnahmsweise auch einer "Nichtpartei" Kosten zuzusprechen sind, wenn diese wegen der irreführenden Angaben in der Klage glauben konnte, daß die Klage gegen sie gerichtet sei (vgl. MGA, JN-ZPO14, E 50 zu § 41 m.w.N.). Auch die Rekurskosten hat die klagende Partei selbst zu tragen, weil es bei exakten Klagsangaben nicht zur nachträglichen Nichtigerklärung des Verfahrens gekommen wäre.Die Kostenentscheidungen erster und zweiter Instanz gründen sich auf die Paragraphen 50,, 51 ZPO. In Anbetracht des Umstandes, daß ähnlich wie der Masseverwalter auch der Zwangsverwalter ein aufgrund des Gesetzes bestellter und im Vertretungsumfang durch das Gesetz genau umschriebener Vertreter einer Sondermasse ist, war er grundsätzlich parteifähig vergleiche SZ 64/183; SZ 21/150). Nach dem Inhalt der Klage bestand durchaus die Möglichkeit, daß gegen ihn in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter (Vertreter einer Sondermasse) Ansprüche geltend gemacht werden; um die Rechtskraft des Zahlungsbefehles zu verhindern, hatte er daher dem Zahlungsbefehl entgegenzutreten. Damit hatte er letztlich auch Erfolg, weil in weiterer Folge von der klagenden Partei zugestanden wurde, daß es sich nicht um Ansprüche gegen den Zwangsverwalter als Vertreter der Zwangsverwaltungsmasse, sondern gegen die H***** H***** T*****-R***** Ges.m.b.H. & Co KG handelt. Durch das Anführen der Anschrift des Zwangsverwalters hat daher zweifellos die klagende Partei eine derartige Vorgangsweise des Zwangsverwalters veranlaßt bzw. im Sinne des Paragraph 51, ZPO auch verschuldet, weil sie von vornherein hätte wissen müssen, daß es sich nicht um Ansprüche gegen den Zwangsverwalter, sondern gegen die H***** H***** T*****-R***** Ges.m.b.H. & Co KG handelt. Durch ihre eigenen irreführenden Angaben hat sie daher auf Seiten des Zwangsverwalters Kosten verursacht; für diese hat sie gemäß Paragraph 51, ZPO aufzukommen, weil ausnahmsweise auch einer "Nichtpartei" Kosten zuzusprechen sind, wenn diese wegen der irreführenden Angaben in der Klage glauben konnte, daß die Klage gegen sie gerichtet sei vergleiche MGA, JN-ZPO14, E 50 zu Paragraph 41, m.w.N.). Auch die Rekurskosten hat die klagende Partei selbst zu tragen, weil es bei exakten Klagsangaben nicht zur nachträglichen Nichtigerklärung des Verfahrens gekommen wäre.
Der ordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls unzulässig, weil keine der in der Klage geltend gemachten Forderungen (aus 5 verschiedenen Rechnungen) den Betrag von S 50.000,-- übersteigt (vgl. Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 502; Petrasch, ÖJZ 1983, 201).Der ordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls unzulässig, weil keine der in der Klage geltend gemachten Forderungen (aus 5 verschiedenen Rechnungen) den Betrag von S 50.000,-- übersteigt vergleiche Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 502 ;, Petrasch, ÖJZ 1983, 201).
Landesgericht Ried im Innkreis,
Anmerkung
ERD00007 06R03407European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:1997:00600R00340.97K.1104.000Dokumentnummer
JJT_19971104_LG00469_00600R00340_97K0000_000