RS OGH 1998/10/22 1R162/98w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1998
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Norm

ZPO §51 Abs1
ZPO §51 Abs2
ZPO §52 Abs1
  1. ZPO § 51 heute
  2. ZPO § 51 gültig ab 01.01.1898 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 51 heute
  2. ZPO § 51 gültig ab 01.01.1898 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Sind eine wegen eines Zustellmangels erhobene Nichtigkeitsberufung und ein aus dem gleichen Grund erhobener Rekurs gegen eine einstweilige Verfügung erfolgreich, so ist Ersatz der Kosten des für nichtig erklärten Verfahrensteiles sowie des Rechtsmittelverfahrens jedenfalls dann gemäß § 52 Abs.1 ZPO vom Ausgang der Hauptsache abhängig, wenn keiner der Parteien ein Verschulden im Sinne des § 51 Abs.1 ZPO anzulasten ist.Sind eine wegen eines Zustellmangels erhobene Nichtigkeitsberufung und ein aus dem gleichen Grund erhobener Rekurs gegen eine einstweilige Verfügung erfolgreich, so ist Ersatz der Kosten des für nichtig erklärten Verfahrensteiles sowie des Rechtsmittelverfahrens jedenfalls dann gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ZPO vom Ausgang der Hauptsache abhängig, wenn keiner der Parteien ein Verschulden im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, ZPO anzulasten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000291

Dokumentnummer

JJR_19981022_OLG0009_00100R00162_98W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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