TE OGH 2001/12/20 17R277/01g

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Zemanek als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Taucher und Dr.Borek in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, *****, vertreten durch ***** und ***** , Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei G*****, *****, vertreten durch H***** , Rechtsanwälte OEG in W*****, wegen S 50.000,-- und Feststellung (Streitwert: S 70.000,--; Berufungsinteresse insgesamt: S 120.000,--), infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11.9.2001, 57 Cg 49/01x-3, gemäß §§ 471 Z 4, 473 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDas Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Zemanek als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Taucher und Dr.Borek in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, *****, vertreten durch ***** und ***** , Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei G*****, *****, vertreten durch H***** , Rechtsanwälte OEG in W*****, wegen S 50.000,-- und Feststellung (Streitwert: S 70.000,--; Berufungsinteresse insgesamt: S 120.000,--), infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11.9.2001, 57 Cg 49/01x-3, gemäß Paragraphen 471, Ziffer 4,, 473 Absatz eins, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Versäumungsurteil und das diesem vorausgegangene Verfahren ab dem Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteiles als nichtig aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.451,20 (darin S 795,20 USt und S 11.680,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Versäumungsurteil erkannte das Erstgericht den Beklagten schuldig, dem Kläger S 50.000,-- sA zu bezahlen und stellte fest, dass der Beklagte der Klägerin für alle Schäden aus der unterbliebenen Unterfertigung des Nachtrages zum Wohnungseigentumsvertrag haftet.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Versäumungsurteil richtet sich die Berufung des Beklagten wegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben.Gegen dieses Versäumungsurteil richtet sich die Berufung des Beklagten wegen Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben.

Der Kläger hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Die Berufung ist berechtigt.

Die Klage mit dem Auftrag zur Erstattung einer Klagebeantwortung binnen 3 Wochen wurde dem Beklagten am 30.7.2001, also in den Gerichtsferien, zugestellt. Am 10.9.2001 beantragte die Klägerin die Erlassung eines Versäumungsurteiles, das am 11.9.2001 erging. Am 17.9.2001 (Postaufgabe: 14.9.2001) erstattete der Beklagte eine Klagebeantwortung.

Gemäß § 222 ZPO dauern die Gerichtsferien vom 15. Juli bis 25. August. Gemäß § 225 Abs 1 ZPO wird die Frist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der Gerichtsferien verlängert. Gemäß § 225 Abs 2 ZPO haben die Gerichtsferien keinen Einfluss auf die Notfristen im Rechtsmittelverfahren gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile sowie auf die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil. Demnach wird die Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung durch die Gerichtsferien verlängert. Nachdem die Zustellung der Aufforderung zur Erstattung der Klagebeantwortung binnen 3 Wochen während der Gerichtsferien erfolgte, endet die 3-wöchige Frist am 17.9.2001. Die Klagebeantwortung war daher rechtzeitig. Eine Säumnis des Beklagten liegt nicht vor.Gemäß Paragraph 222, ZPO dauern die Gerichtsferien vom 15. Juli bis 25. August. Gemäß Paragraph 225, Absatz eins, ZPO wird die Frist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der Gerichtsferien verlängert. Gemäß Paragraph 225, Absatz 2, ZPO haben die Gerichtsferien keinen Einfluss auf die Notfristen im Rechtsmittelverfahren gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile sowie auf die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil. Demnach wird die Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung durch die Gerichtsferien verlängert. Nachdem die Zustellung der Aufforderung zur Erstattung der Klagebeantwortung binnen 3 Wochen während der Gerichtsferien erfolgte, endet die 3-wöchige Frist am 17.9.2001. Die Klagebeantwortung war daher rechtzeitig. Eine Säumnis des Beklagten liegt nicht vor.

Der Berufung war daher Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf § 51 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin den Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils verfrüht gestellt hat, trifft sie an der verfrühten Erlassung des Versäumungsurteiles ein Verschulden im Sinne des § 51 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf Paragraph 51, Absatz eins, ZPO. Da die Klägerin den Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils verfrüht gestellt hat, trifft sie an der verfrühten Erlassung des Versäumungsurteiles ein Verschulden im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, ZPO.

Nach § 23 Abs 9 RAT gebührt unabhängig von der Verrichtung der Berufungsverhandlung der 3-fache Einheitssatz. Lediglich der auswärtige Anwalt hat bei Verrichtung der Berufungsverhandlung Anspruch auf den 4-fachen Einheitssatz. Nach dem Regelungszweck dieser Bestimmung soll die Verrichtung einer aufgrund des Antrages der Parteien möglichen Berufungsverhandlung unabhängig von deren Verrichtung bereits durch einen zusätzlichen doppelten Einheitssatz (insgesamt: 3-fachen) Einheitssatz abgegolten werden. Dieses Regelungsziel wird durch § 23 Abs 10 RAT noch verdeutlicht. Nach dieser Bestimmung sind von der oben erwähnten Regelung die Anwendungsfälle des § 501 ZPO ausgenommen. Denn in den Fällen des § 501 ZPO ist eine mündliche Berufungsverhandlung nur anzuberaumen, wenn es das Gericht für erforderlich hält. Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall, in denen über die (Nichtigkeits-)Berufung Kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes in nichtöffentlicher Sitzung und niemals nach einer mündlichen Berufungsverhandlung zu entscheiden ist. Nach § 473 Abs 1 ZPO hat der Berufungssenat in den Fällen des § 471 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu entscheiden. § 471 Z 4 ZPO bezieht sich auf die mangelnde Säumnis geltendmachende Nichtigkeitsberufung gegen ein Versäumungsurteil. Da im vorliegenden Fall nicht einmal von Amts wegen eine Berufungsverhandlung anzuberaumen ist, muss die Bestimmung des § 23 Abs 10 RAT Kraft Größenschlusses umso mehr für den vorliegenden Fall gelten. Es konnte dem Beklagten daher nur der einfache Einheitssatz zugesprochen werden.Nach Paragraph 23, Absatz 9, RAT gebührt unabhängig von der Verrichtung der Berufungsverhandlung der 3-fache Einheitssatz. Lediglich der auswärtige Anwalt hat bei Verrichtung der Berufungsverhandlung Anspruch auf den 4-fachen Einheitssatz. Nach dem Regelungszweck dieser Bestimmung soll die Verrichtung einer aufgrund des Antrages der Parteien möglichen Berufungsverhandlung unabhängig von deren Verrichtung bereits durch einen zusätzlichen doppelten Einheitssatz (insgesamt: 3-fachen) Einheitssatz abgegolten werden. Dieses Regelungsziel wird durch Paragraph 23, Absatz 10, RAT noch verdeutlicht. Nach dieser Bestimmung sind von der oben erwähnten Regelung die Anwendungsfälle des Paragraph 501, ZPO ausgenommen. Denn in den Fällen des Paragraph 501, ZPO ist eine mündliche Berufungsverhandlung nur anzuberaumen, wenn es das Gericht für erforderlich hält. Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall, in denen über die (Nichtigkeits-)Berufung Kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes in nichtöffentlicher Sitzung und niemals nach einer mündlichen Berufungsverhandlung zu entscheiden ist. Nach Paragraph 473, Absatz eins, ZPO hat der Berufungssenat in den Fällen des Paragraph 471, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 471, Ziffer 4, ZPO bezieht sich auf die mangelnde Säumnis geltendmachende Nichtigkeitsberufung gegen ein Versäumungsurteil. Da im vorliegenden Fall nicht einmal von Amts wegen eine Berufungsverhandlung anzuberaumen ist, muss die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 10, RAT Kraft Größenschlusses umso mehr für den vorliegenden Fall gelten. Es konnte dem Beklagten daher nur der einfache Einheitssatz zugesprochen werden.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00409 17R277-01g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLGW009:2001:01700R00277.01G.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20011220_OLGW009_01700R00277_01G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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