Norm: ZPO §261 Abs6 ZPO § 261 heute ZPO § 261 gültig ab 04.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015 ZPO § 261 gültig von 01.01.2003 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002 ZPO § 261 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt von der Beklagten S 135.939,-- Anwaltshonorar. In der von der Beklagten erstatteten Klagebeantwortung wendet sie die örtliche Unzuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ein. Mit Beschluß vom 25.11.1996 sprach das Erstgericht seine Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück. Daraufhin beantragte die Beklagte, den Kläger zur Zahlung der Kosten von S 7.272,60 (Klagebeantwortung und Kostenbestimmungsantrag) zu verpflichten. M... mehr lesen...
Norm: ZPO §230a ZPO §261 Abs6 JN §28 ZPO § 230a heute ZPO § 230a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 ZPO § 230a gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ZPO § ... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer am 30.11.1988 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin S 10,000.000,-- sA an Schadenersatz; gleichzeitig stellt sie ein Feststellungsbegehren. Die Beklagten - die Klage richtete sich ursprünglich gegen zwei Beklagte - wandten ein, daß das angerufene Gericht unzuständig sei und daß die inländische Gerichtsbarkeit fehle. Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf die Zuständigkeitsfrage ein. Im Schriftsatz vom 15.3.1990 (ON 23) "beantragt ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Beschlüsse mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (JBl 1994, 264 mwH). Eine Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung liegt aber hier nicht vor: Beschlüsse mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückge... mehr lesen...
Norm: ZPO §230z ZPO §261 Abs6 ZPO §182 Abs2 ZPO § 261 heute ZPO § 261 gültig ab 04.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015 ZPO § 261 gültig von 01.01.2003 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002 ZPO § 261 gültig von 01.... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt vom Beklagten den Abschluß eines im Urteilsantrag zitierten, notariell errichteten Tauschvertrages sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle zukünftig daraus resultierenden Schäden, daß der Beklagte die schriftliche Vertragsurkunde nicht unterzeichnet habe. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes stützt der Kläger auf eine in der notariellen Tauschvertragsurkunde enthaltene Gerichtsstandsklausel. Bereits vor Beginn der mündlichen ... mehr lesen...
Begründung: Zwischen den Parteien ist strittig, wem das Fischereirecht an einem bestimmten Grundstück zusteht. Im Vormerkblatt für den Fischereikataster des Landes Kärnten ist das Fischereirecht der Klägerinnen je zur Hälfte vorgemerkt und zufolge Bescheids der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 8.November 1995 auch für die Beklagte vorläufig vorgemerkt. Im Gutsbestandsblatt einer näher bezeichneten Liegenschaft der Beklagten ist ersichtlich gemacht: „Das ausschließliche Fisch... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6 ZPO § 261 heute ZPO § 261 gültig ab 04.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015 ZPO § 261 gültig von 01.01.2003 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002 ZPO § 261 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6 ZPO § 261 heute ZPO § 261 gültig ab 04.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015 ZPO § 261 gültig von 01.01.2003 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002 ZPO § 261 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz ihres mit 9,838.962,74 S bezifferten Schadens und brachte dazu vor, zu ihrer Produktpalette gehörten auch mobile Hafenkräne, in die die „Aufricht-Wippzylinder“ eingebaut würden. Sie habe solche Geräte bei der beklagten Partei bestellt und geliefert erhalten. Diese hätte jedoch in „mehrfacher Weise Probleme und Schadensfälle“ verursacht. Dadurch sei im Vermögen der klagenden Partei - abgesehe... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab mit Punkt 1.) seines Urteils dem geänderten Hauptbegehren auf Räumung des vom Beklagten gepachteten Gasthofs ohne ausdrückliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Klagsänderung statt und wies mit Punkt 2.) das als Eventualbegehren ausdrücklich aufrechterhaltene Kündigungsbegehren ab. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten Folge, ließ die Klagsänderung nicht zu, hob das angefochtene Urteil in dessen Punkt 1. ersatzlos un... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Unanfechtbarkeit eines auf § 230 a ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses davon ab, daß die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung tatsächlich vorliegen (RZ 1985/72), was nicht der Fall ist, wenn die Überweisung dem § 230 a ZPO in einem solchen Maß widerspricht, daß der Sinn des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr gegeben ist (8 Ob 607/91... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren zu 3 C 6/93w des Bezirksgerichtes L***** wurde das Begehren des Klägers auf Zahlung von S 50.596,80 sA vom Erstgericht abgewiesen; seiner dagegen erhobenen Berufung wurde letztlich mit Urteil vom 27.3.1995 GZ 40 R 156/94-50 nicht Folge gegeben; die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes vom 27.3.1995 brachte der Kläger am 24.5.1995 beim Berufungsgericht eine Wiederaufnahmsklage ein. Diese wurde mit Bes... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hatte die Zuständigkeit des Erstgerichtes damit begründet, daß Steyr als Erfüllungs- und Gerichtsort vereinbart worden sei. In der ersten Tagsatzung vom 10.5.1995 erhob die - in Wien ansässige - Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Der Beklagten wurde sodann die Erstattung der Klagebeantwortung aufgetragen. In der Klagebeantwortung führte die Beklagte ihre Unzuständigkeitseinrede dahin aus, daß sie mit der Klägerin keinerlei Vereinba... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der angefochtene Beschluß steht im Einklang mit der Rsp des OGH, wonach der Rechtsmittelausschluß des § 261 Abs 6 ZPO dann nicht gilt, wenn die Überweisung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist (RZ 1969, 190; EvBl 1974/289; EvBl 1981/220; vgl RZ 1985/72 zu § 230 a ZPO). Der hier vorliegende Fall, daß der Überweisungsantrag erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt wurde ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der angefochtene Beschluß steht im Einklang mit der Rsp des OGH, wonach der Rechtsmittelausschluß des § 261 Abs 6 ZPO dann nicht gilt, wenn die Überweisung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist (RZ 1969, 190; EvBl 1974/289; EvBl 1981/220; vgl RZ 1985/72 zu § 230 a ZPO). Der hier vorliegende Fall, daß der Überweisungsantrag erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt wurde ... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6 ZPO § 261 heute ZPO § 261 gültig ab 04.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015 ZPO § 261 gültig von 01.01.2003 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002 ZPO § 261 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6 ZPO § 261 heute ZPO § 261 gültig ab 04.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015 ZPO § 261 gültig von 01.01.2003 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002 ZPO § 261 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 ... mehr lesen...
Begründung: Der Gemeinschuldner arbeitet(e) als "Alleinunterhalter (Pianist) und Berufskomponist". Aufgabe der beklagten Partei ist es nach dem Inhalt ihrer Statuten vor allem, die ihr von Mitgliedern und Tantiemenbezugsberechtigten überlassenen Aufführungs-, Vortrags- und Senderechte durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb treuhändig zu verwalten. Am 17.März 1977 beantragte der Gemeinschuldner unter Verwendung eines Formulars der beklagten Partei die "Zulassung als Ta... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****. Unter dieser Liegenschaft befinden sich Teile des sogenannten "Grill-Stollens, der im Jahr 1944 im Auftrag und auf Rechnung der Organisation Todt von der in der Rüstungsindustrie tätigen Eugen Grill Werke GesmbH errichtet wurde. Der Kläger begehrt von der beklagten Republik, den Zustand der Liegenschaft vor Errichtung des Grill-Stollens in der Form wieder herzustellen, daß sie den Stollen so weit und i... mehr lesen...
Norm: ZPO §182 Abs2 ZPO §261 Abs6 ZPO § 182 heute ZPO § 182 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 ZPO § 182 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ZPO § 261 heut... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei berief sich in der gegen die in Dornbirn ansässige beklagte Partei beim Erstgericht eingebrachten Klage auf eine Gerichtsstandvereinbarung. In der ihr gemäß § 243 Abs 4 ZPO aufgetragenen Klagebeantwortung bestritt die beklagte Partei das Vorliegen einer Gerichtsstandvereinbarung und wandte die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein. Die klagende Partei berief sich in der gegen die in Dornbirn ansässige beklagte Partei beim Erstg... mehr lesen...
Begründung: Das von den Klägern mit Klage vom 6./7.Juli 1994 gegen 1.) die E***** Bank Ltd. *****, vertreten durch einen Rechtsanwalt in München als Liquidator, und 2.) den Beklagten angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies die Klage mit Beschluß vom 30.August 1994, GZ 8 Cg 217/93d-4, (richtig wohl: 8 Cg 217/94d-4) wegen Unzuständigkeit hinsichtlich beider beklagter Parteien zurück. Die Kläger erhoben bezüglich der erstbeklagten Bank Rekurs an das Oberlandesge... mehr lesen...
Norm: ZPO §182 Abs2 ZPO §261 Abs6 ZPO § 182 heute ZPO § 182 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 ZPO § 182 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ZPO § 261 heut... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung von S 398.016,-- sA. Sie brachte vor, Eigentümerin eines Hauses in L*****, F*****gasse 3, zu sein, welches unter Denkmalschutz stehe. Sie habe am 19.8.1987 bei der Beklagten 356 Kunststoffenster unter der Bedingung bestellt, daß das Gebäudesanierungsvorhaben durch die staatlichen Behörden die hiefür vorgesehene Förderung erhalte. In der Folge habe sich herausgestellt, daß das Bundesdenkmalamt den Einbau von Kunststo... mehr lesen...
Begründung: Mit der - beim Landesgericht Salzburg eingebrachten - Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten, einem selbständigen Handelsvertreter mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, an restlichen Provisionen und als angemessene Entschädigung wegen vorzeitiger Vertragsauflösung die Zahlung eines Betrages von S 597.295 sA. In dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Handelsvertretervertrag sei "der Sitz des Klägers" als Gerichtsstand vereinbart worden. Da die K... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt mit ihrer am 4.5.1993 beim Bezirksgericht Rohrbach eingebrachten Mahnklage vom Beklagten die Bezahlung von S 79.274,13 s.A. Die dieser Klagssumme zugrundeliegenden drei Reparaturrechnungen lägen jeweils unter S 50.000,--, die einzelnen Forderungen stünden miteinander in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes stütze sich auf eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 104 JN, die auf allen Gesc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zunächst sprach das Bezirksgericht Innsbruck seine Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache über den außerhalb der mündlichen Streitverhandlung gestellten Antrag der beklagten Partei an das offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht Hall (ON 5). Über Rekurs der beklagten Partei - erhoben nach Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe - hob das Rekursgericht den Überweisungsbeschluß auf und wies de... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin brachte gegen die Beklagte eine Klage auf Rückersatz der von ihr aufgrund eines inzwischen einvernehmlich aufgelösten Übergabsvertrages auf den Todesfall erbrachten Leistungen im Betrage von 239.129 S sA zunächst beim Kreisgericht Ried im Innkreis ein, das seine örtliche Unzuständigkeit aussprach und die Sache auf Antrag der Klägerin gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Kreisgericht Wels überwies. Dieses wies die Klage zurück, weil für Streitigkeiten über Aus... mehr lesen...