Norm: ZPO §230aZPO §261 Abs6JN §47
Rechtssatz: Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt auch bei einer Überweisung nach § 230a ZPO und einer Rücküberweisung nach § 261 Abs 6 ZPO vor. Entscheidungstexte 6 Nd 516/00 Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Nd 516/00 5 Nc 13/04p Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Nc 13/04p ... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6GBG §61 Abs1 B3
Rechtssatz: Ist über den Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung im Zeitpunkt der Überweisung der Rechtssache nach § 261 Abs 6 ZPO schon entschieden und dieser Antrag daher nicht von der Überweisung erfasst, so behält die Entscheidung über die Streitanmerkung ihre Wirksamkeit. Entscheidungstexte 7 Ob 267/00s Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Tagsatzung, die zur Überweisung der Rechtssache über Antrag des Klägers gemäß §261 Abs.6ZPO an das nicht offenbar unzuständige Gericht ohne weitere Erörterung des Sachverhaltes führt, ist in TP2II1RATG nicht genannt, weshalb nur eine Entlohnung nach TP3AII1RATG in Frage kommt. Entscheidungstexte 16 R 57/00w Entscheidungstext OLG Wien 14.06.2000 16 R 57/00w mehr lesen...
Norm: ZPO §230aZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Diese Bestimmung ist auf den Fall der Nichtzulassung einer Klagsänderung nicht anzuwenden. Entscheidungstexte 2 Ob 204/99k Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 204/99k 2 Ob 128/11d Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 128/11d Beisatz: Wird eine bei einem Bezirksgericht eingebrachte Klage ü... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6RATG §23 Abs5
Rechtssatz: Von der Entscheidung im Zuständigkeitsstreit bleiben alle Kosten jener Prozesshandlungen ausgenommen, die im vor dem zuständigen Gericht fortgesetzten Verfahren über die Hauptsache verwertbar sind. Hätte die beklagte Partei vor dem zuständigen Gericht ihrem Vertreter gegenüber nur für den einfachen Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG aufkommen müssen, dann hat die klagende Partei jedenfalls die Diffe... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Verneinte das Landesgericht Salzburg das Vorliegen einer wirksamen Gerichtsstandvereinbarung und sprach es demzufolge seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an ein anderes Landesgericht, dann darf dieses Gericht seine örtliche Unzuständigkeit wegen seiner Bindung an den Überweisungsbeschluß nicht mit der
Begründung: aussprechen, die Streitteile hätten "Bischofshofen" ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §65 Abs2ZPO §230aZPO §261 Abs6ZPO §520 Abs1
Rechtssatz: Der Rekurs ist immer und somit auch im Fall der Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht und der von diesem verfügten Zustellung der bekämpften Entscheidung bei demjenigen Gericht einzubringen ist, das den angefochtenen oder gegebenenfalls den von der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz betroffenen Beschluss erlassen hat. Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Voraussetzungen für den Kostenzuspruch im Zwischenstreit über die Zuständigkeit. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 12 R 276/04b. Diese ist nunmehr unter RW0000644 abrufbar. Entscheidungstexte 14 R 59/97t Entscheidungstext OLG Wien 14.04.1997 14 R 59/97t ... mehr lesen...
Norm: ZPO §230aZPO §261 Abs6JN §28
Rechtssatz: Eine Überweisung ist nicht nur dann möglich, wenn ein anderes Gericht bereits örtlich zuständig ist; sie wird auch dann als zulässig erachtet, wenn ein örtlich zuständiges Gericht erst bestimmt werden muss. Ist demnach zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, aber kein anderes Gericht örtlich zuständig, so kann der Kläger gemeinsam mit dem Antrag auf Überweisung den Antrag auf Bestimmung eines... mehr lesen...