TE OGH 1995/1/26 2Nd501/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.1995
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Charlotte S*****, 2.) Dr.med.Julius S*****, beide vertreten durch Dr.Harald Sitta, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dkfm.Walter P*****, wegen DM 285.774,- und sfr 117.276,- je sA, auf Anzeige des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Dezember 1994 infolge des negativen Kompetenzkonfliktes zwischen diesem Gericht und dem Landesgericht Innsbruck gemäß § 47 Abs 2 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Charlotte S*****, 2.) Dr.med.Julius S*****, beide vertreten durch Dr.Harald Sitta, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dkfm.Walter P*****, wegen DM 285.774,- und sfr 117.276,- je sA, auf Anzeige des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Dezember 1994 infolge des negativen Kompetenzkonfliktes zwischen diesem Gericht und dem Landesgericht Innsbruck gemäß Paragraph 47, Absatz 2, JN den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Landesgericht Innsbruck wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache als zuständig bestimmt. Die Beschlüsse dieses Gerichtes vom 13.10.1994 und vom 3.11.1994, GZ 40 Cg 222/94x-9 und 11, werden aufgehoben.

Text

Begründung:

Das von den Klägern mit Klage vom 6./7.Juli 1994 gegen 1.) die E***** Bank Ltd. *****, vertreten durch einen Rechtsanwalt in München als Liquidator, und 2.) den Beklagten angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies die Klage mit Beschluß vom 30.August 1994, GZ 8 Cg 217/93d-4, (richtig wohl: 8 Cg 217/94d-4) wegen Unzuständigkeit hinsichtlich beider beklagter Parteien zurück. Die Kläger erhoben bezüglich der erstbeklagten Bank Rekurs an das Oberlandesgericht Wien, bezüglich des (Zweit-)Beklagten beantragten sie gemäß § 230a ZPO die Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Innsbruck. Mit Beschluß vom 3.Oktober 1994 hob das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien seinen Unzuständigkeitsbeschluß hinsichtlich des (Zweit-)Beklagten auf und überwies die Sache insoweit dem Landesgericht Innsbruck. Dieses wies - amtswegig - die Klage mit Beschluß vom 13.Oktober 1994 wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Auch zu diesem Beschluß beantragten die Kläger gemäß § 230a ZPO die (Rück-)Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Diesem Antrag entsprach das Landesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 3. November 1994, sodaß zwischen diesen Gerichten ein negativer Kompetenzkonflikt besteht.Das von den Klägern mit Klage vom 6./7.Juli 1994 gegen 1.) die E***** Bank Ltd. *****, vertreten durch einen Rechtsanwalt in München als Liquidator, und 2.) den Beklagten angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies die Klage mit Beschluß vom 30.August 1994, GZ 8 Cg 217/93d-4, (richtig wohl: 8 Cg 217/94d-4) wegen Unzuständigkeit hinsichtlich beider beklagter Parteien zurück. Die Kläger erhoben bezüglich der erstbeklagten Bank Rekurs an das Oberlandesgericht Wien, bezüglich des (Zweit-)Beklagten beantragten sie gemäß Paragraph 230 a, ZPO die Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Innsbruck. Mit Beschluß vom 3.Oktober 1994 hob das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien seinen Unzuständigkeitsbeschluß hinsichtlich des (Zweit-)Beklagten auf und überwies die Sache insoweit dem Landesgericht Innsbruck. Dieses wies - amtswegig - die Klage mit Beschluß vom 13.Oktober 1994 wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Auch zu diesem Beschluß beantragten die Kläger gemäß Paragraph 230 a, ZPO die (Rück-)Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Diesem Antrag entsprach das Landesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 3. November 1994, sodaß zwischen diesen Gerichten ein negativer Kompetenzkonflikt besteht.

Mittlerweile hob das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 30. November 1994 (12 R 179/94) den Zurückweisungsbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien bezüglich der erstbeklagten Bank auf und trug diesem insoweit die Einleitung des Verfahrens auf.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt ist auf eine allfällige Bindungswirkung des Erstbeschlusses Bedacht zu nehmen, auch wenn dieser allenfalls unrichtig war (EvBl 1980/123 mwN; SSV-NF 2/64). Denn die Vorschriften über eine Bindung haben den Zweck, Kompetenzkonflikte von vorneherein nach Möglichkeit auszuschließen. Gemäß § 230a letzter Satz ZPO kann das Gericht, an das die Klage überwiesen worden ist, einen Mangel seiner Zuständigkeit nur noch wahrnehmen, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebt. Solches ist im vorliegenden Verfahren, in welchem an den Beklagten noch kein einziges Gerichtsstück zugestellt wurde, bisher nicht erfolgt.Bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt ist auf eine allfällige Bindungswirkung des Erstbeschlusses Bedacht zu nehmen, auch wenn dieser allenfalls unrichtig war (EvBl 1980/123 mwN; SSV-NF 2/64). Denn die Vorschriften über eine Bindung haben den Zweck, Kompetenzkonflikte von vorneherein nach Möglichkeit auszuschließen. Gemäß Paragraph 230 a, letzter Satz ZPO kann das Gericht, an das die Klage überwiesen worden ist, einen Mangel seiner Zuständigkeit nur noch wahrnehmen, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebt. Solches ist im vorliegenden Verfahren, in welchem an den Beklagten noch kein einziges Gerichtsstück zugestellt wurde, bisher nicht erfolgt.

Das Landesgericht Innsbruck war sohin bis zu einer allfälligen rechtzeitigen Unzuständigkeitseinwendung des Beklagten an den gemäß § 230a ZPO gefaßten Überweisungsbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gebunden, sodaß seine im Spruch genannten Entscheidungen aufzuheben waren und seine Zuständigkeit für die Behandlung dieser Rechtssache zu bestimmen war.Das Landesgericht Innsbruck war sohin bis zu einer allfälligen rechtzeitigen Unzuständigkeitseinwendung des Beklagten an den gemäß Paragraph 230 a, ZPO gefaßten Überweisungsbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gebunden, sodaß seine im Spruch genannten Entscheidungen aufzuheben waren und seine Zuständigkeit für die Behandlung dieser Rechtssache zu bestimmen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0020ND00501.95.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19950126_OGH0002_0020ND00501_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten