RS OGH 1997/1/9 53R440/96d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1997
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Norm

ZPO §230z
ZPO §261 Abs6
ZPO §182 Abs2

Rechtssatz

Nachträglicher Überweisungsantrag: Nach Schluß der Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede kann ein Überweisungsantrag nicht mehr gestellt werden. Der Anleitungspflicht des § 182 Abs 2 letzter Satz ZPO ist gegenüber rechtskundig vertretenen Parteien Genüge getan, wenn nach Erhebung der Unzuständigkeitseinrede die Verhandlung auf die Zuständigkeitsfrage eingeschränkt wird, darüber verhandelt wird und der Richter schließlich ankündigt, daß er die Verhandlung schließen werde. Damit wurde der rechtskundig vertretenen Partei hinreichend Gelegenheit zu einem Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO gegeben, ohne daß sie ausdrücklich dazu angeleitet werden müßte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:1997:RSA0000008

Dokumentnummer

JJR_19970109_LG00569_05300R00440_96D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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