RS OGH 1994/10/25 1Ob617/94, 3Ob164/00i, 8Ob74/01t, 6Ob170/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1994
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Norm

ZPO §182 Abs2
ZPO §261 Abs6

Rechtssatz

Das Gericht ist nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger zur Stellung eines Überweisungsantrags gemäß § 261 Abs 6 ZPO anzuleiten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 617/94
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 1 Ob 617/94
  • 3 Ob 164/00i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2001 3 Ob 164/00i
  • 8 Ob 74/01t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 Ob 74/01t
    Vgl; Beisatz: In Fällen, in denen die Verhandlung ausdrücklich auf die Frage der Zuständigkeit eingeschränkt wird, ist das Gericht nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß § 261 Abs 6 ZPO anzuleiten. (T1)
  • 6 Ob 170/20y
    Entscheidungstext OGH 28.08.2020 6 Ob 170/20y
    Beisatz: Hier: Das Erstgericht hat zunächst eine Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede anberaumt, diese dann aufgrund der Corona?Pandemie abberaumt und der Klägerin die Vorlage der Gerichtsstandsvereinbarung aufgetragen ? ab dem Zeitpunkt der Abberaumung konnte sich die Klägerin auf die Abhaltung einer Verhandlung nicht mehr verlassen und hätte mittels Schriftsatz einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO stellen können. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037293

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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