Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Liegt ein wirksamer Überweisungsantrag gemäß § 261 Abs 6 ZPO vor, dann verstößt der rekursgerichtliche Aufhebungsbeschluß hinsichtlich des erstinstanzlichen Überweisungsbeschlusses gegen dessen Rechtskraft und ist daher nichtig.Liegt ein wirksamer Überweisungsantrag gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO vor, dann verstößt der rekursgerichtliche Aufhebungsbeschluß hinsichtlich des erstinstanzlichen Überweisungsbeschlusses gegen dessen Rechtskraft und ist daher nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106327Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB02054_96G0000_003