Norm: ZPO §17 CZPO §18ZPO §411 BbZPO §523 A
Rechtssatz: Wurde eine Nebenintervention wegen eines bestimmten behaupteten rechtlichen Interesses nach § 17 Abs1ZPO rechtskräftig zurückgewiesen, so steht einer neuerlichen Nebenintervention nach einer Klageänderung unter Wiederholung desjenigen Beitrittsinteresses, das sich zuvor als untauglich erwiesen hatte, die Rechtskraft der über die erste Nebenintervention ergangenen Entscheidung entgegen, wen... mehr lesen...
Norm: ZPO §17 CZPO §18ZPO §411 Bb
Rechtssatz: Steht einer Nebenintervention unter Geltendmachung eines bestimmten rechtlichen Interesses eine im anhängigen Verfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung entgegen, mit der deren Zulässigkeit auf Grund des zuvor behaupteten gleichen Interventionsinteresses verneint wurde, so ist dieses Interventionshindernis in jeder Lage des Verfahrens durch Zurückweisung der neuerlichen Nebenintervention von Am... mehr lesen...
Norm: AVB Berufshaftpflicht von Versicherungsmaklern Art1AVB Berufshaftpflicht von Versicherungsmaklern Art7 Abs2AVB Berufshaftpflicht von Versicherungsmaklern Art7 Abs4VersVG §149VersVG §150VersVG §153 Abs4ZPO §17ZPO §27
Rechtssatz: Wird einem Versicherungsnehmer durch einen von ihm (angeblich) geschädigten Dritten der Streit verkündet, so ist der Haftpflichtversicherer zur Übernahme der Kosten der Nebenintervention - außer bei uneingeschränkt... mehr lesen...
Norm: ZPO §17ZPO §19ZPO §234ZPO §41
Rechtssatz: Wird eine Sache oder eine Forderung nach Eintritt der Streitanhängigkeit veräußert oder abgetreten, so kann der Erwerber nur mit Zustimmung des Gegners in den prozess eintreten. Stimmt der Gegner nicht zu, kann sich der Ewerber dem Verfahren als (streitgenössischer) Nebenintervenient anschließen, weil sich die Urteilswirkungen au ihn beziehen. In einem solchen Fall kann (muss aber nicht) der Verä... mehr lesen...
Norm: ZPO §17 AZPO §18ZPO §235 B1
Rechtssatz: Ergibt sich, dass die Bezeichnung des Nebenintervenienten in Bezug auf das von ihm behauptete rechtliche Interesse nicht mehr richtig ist, ist zweifellos eine Richtigstellung der Bezeichnung des Namens des Nebenintervenienten angebracht. § 235 Abs 5 ZPO ist analog anzuwenden. Entscheidungstexte 5 Ob 58/06z Entscheidungstext OGH 21.03.2006 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §17 A
Rechtssatz: Nebenintervention ist der Beitritt eines Dritten in einem zwischen anderen Personen anhängigen Prozess zur Unterstützung einer Partei, an deren Obsiegen er ein rechtliches Interesse hat. Die Streitverkündung kann immer nur an Nichtparteien, also an Dritte, ergehen; daher kann ein Nebenintervenient nur einem Rechtsstreit zwischen anderen Personen beitreten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §17 AZPO §248
Rechtssatz: Die Regelungen der ZPO über das Mahnverfahren (in der hier anzuwendenden Fassung durch die ZVN 2002) schließen die Nebenintervention in diesem Verfahren nicht aus. Daher kann an der Anwendbarkeit der §§ 17 - 20 ZPO und damit an der Legitimation des Nebenintervenienten zum Einspruch gegen den Zahlungsbefehl kein Zweifel bestehen (die Frage, ab wann ein Beitritt im Prozess und speziell im Mahnverfahren möglich ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Kostenentscheidung ist die Frage der Zweckmäßigkeit der Nebenintervention dann nicht mehr zu prüfen, wenn der Beitritt des Nebenintervenienten nicht mehr erfolgreich angefochten werden kann (Ausdrückliche Ablehnung von OLG Wien 15 99/00i = RIS-Justiz RW0000031). Entscheidungstexte 13 R 118/05a Entscheidungstext OLG Wien 29.06.2005 13 R 118/05a mehr lesen...
Norm: ABGB §896ZPO §17 A
Rechtssatz: Ist angesichts des Prozessvorbringens der Streitteile eine Inanspruchnahme des Dritten je nach dem Prozessausgang durch den schließlich Unterlegenen denkbar, so kann dieser wählen, auf wessen Seite er dem Verfahren als Nebenintervenient beitritt. Entscheidungstexte 1 Ob 287/02s Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 287/02s ... mehr lesen...