RS OGH 2006/11/28 1Ob214/06m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2006
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Norm

ZPO §17 C
ZPO §18
ZPO §411 Bb

Rechtssatz

Steht einer Nebenintervention unter Geltendmachung eines bestimmten rechtlichen Interesses eine im anhängigen Verfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung entgegen, mit der deren Zulässigkeit auf Grund des zuvor behaupteten gleichen Interventionsinteresses verneint wurde, so ist dieses Interventionshindernis in jeder Lage des Verfahrens durch Zurückweisung der neuerlichen Nebenintervention von Amts wegen wahrzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121529

Dokumentnummer

JJR_20061128_OGH0002_0010OB00214_06M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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