Norm: ZPO §17 A
Rechtssatz: Der Mangel der Prozeßfähigkeit eines Nebenintervenienten führt nur zur Zurückweisung der Nebenintervention und nicht zur Vernichtung des Verfahrens zwischen den beiden Parteien, wenn nicht der Nebenintervenient fehlende Prozeßhandlungen einer Partei ersetzt hat. Entscheidungstexte 3 Ob 823/30 Entscheidungstext OGH 20.01.1931 3 Ob 823/30 Veröff: SZ 13... mehr lesen...